Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

richts in Teilen, die der Revision nicht zugänglich sind, weiterhin Be- schwerde beim Staatsgerichtshof eingelegt werden kann, wenn sich der Beschwerdeführer insbesondere in einem verfassungsmässig gewährlei- steten Recht durch unrichtige Tatasachenfeststellung oder Beweiswürdi- gung verletzt erachtet. In seiner älteren Rechtsprechung hat er sie – wie vorhin erwähnt – bejaht. Offen ist, ob dies auch nach geänderter Rechts- lage noch möglich ist. Die Gesetzesmaterialen verstehen unter der Wort- wendung «enderledigende letztinstanzliche», dass nur «fallbeschlies- sende Endentscheidungen» einer höchsten Instanz, in der Regel nach Er- schöpfung des Instanzenzuges, angefochten werden können.740Sie schliesst demnach aus, dass eine Berufungsentscheidung, soweit sie sich auf Bereiche erstreckt, die der Revision nicht zugänglich sind, an den Staatsgerichtshof getragen werden kann, wenn und solange in irgend - einer Form eine Revisionsmöglichkeit besteht. Ist dies der Fall, liegt keine fallbeschliessende Endentscheidung der höchsten Instanz vor. Die Gesetzesmaterialien sprechen jedenfalls gegen eine Auslegung, wonach eine Berufungsentscheidung in denjenigen Punkten, die der Revision verschlossen sind, als «enderledigend» und «letztinstanzlich» qualifiziert werden könnte. Sie stellt keine fallbeschliessende Endentscheidung dar, die das Gerichts- und Verwaltungsverfahren abschliesst bzw. beendet. Auch nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes handelt es sich erst dann um eine enderledigende letztinstanzliche Entscheidung gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG, wenn eine das jeweilige fachgerichtliche Verfahren «definitiv abschliessende Entscheidung»741vorliegt oder an- ders gesagt, wenn die Entscheidung in einem eigenen Instanzenzug er- gangen ist und sie diesen auch definitiv abschliesst.742 Als Ergebnis kann festgehalten werden: Entscheidungen des Beru- fungsgerichts (Beschluss oder Urteil), die in keiner Form, d.h. auch nicht 575 
§ 31 Besondere Sachentscheidungs- bzw. Sach urteilsvoraussetzungen 740BuA, Nr. 45/2003, S. 41. 741StGH 2004/17, Urteil vom 30. November 2004, nicht veröffentlicht, S. 10; StGH 2004/85, Urteil vom 21. Februar 2005, nicht veröffentlicht, S. 19 f. 742Vgl. StGH 2004/83, Urteil vom 20. Juni 2005, nicht veröffentlicht, S. 24; StGH 2005/1, Urteil vom 28. November 2005, nicht veröffentlicht, S. 14; StGH 2005/3, Urteil vom 20. Juni 2005, nicht veröffentlicht, S. 14; StGH 2005/8, Urteil vom 20. Juni 2005, nicht veröffentlicht, S. 15; StGH 2005/14, Urteil vom 29. November 2005, nicht veröffentlicht, S. 17; StGH 2005/71, Urteil vom 16. Mai 2006, nicht ver- öffentlicht, S. 13; StGH 2005/72, Urteil vom 16. Mai 2006, nicht veröffentlicht, S. 12 f.; StGH 2006/30, Urteil vom 2. Oktober 2006, nicht veröffentlicht, S. 29.
	        

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