Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

rem Grundrecht auf den ordentlichen Richter verletzt worden ist. Inso- weit kann man etwa im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf den or- dentlichen Richter durchaus auch von einer Grundrechtsrügepflicht sprechen, die die Verfahrensparteien schon im fachgerichtlichen Instan- zenzug trifft. In StGH 2003/51 ist allerdings die Rede davon, dass das Anfech- tungsobjekt einer Verfassungsbeschwerde (neu: Individualbeschwerde) nur die im jeweiligen ordentlichen Instanzenzug ergangene letztinstanz- liche Entscheidung ist. Der Staatsgerichtshof habe auch nur die Mög- lichkeit, eine solche Entscheidung, nicht aber eine unterinstanzliche Ent- scheidung, als verfassungswidrig aufzuheben.734Versteht man das An- fechtungsobjekt im Verfassungsbeschwerdeverfahren (neu: Individual- beschwerdeverfahren) eng als die im jeweiligen ordentlichen Instanzen- zug ergangene letztinstanzliche Entscheidung oder Verfügung der öf- fentlichen Gewalt735, stellt sich die Frage, ob das Problem der materiel- len Ausschöpfung des Instanzenzuges noch gegeben ist, da nur solche Grundrechtsverstösse in Frage kommen, die von der «letzten Instanz» begangen worden sind, und der Instanzenzug bei ihr geendet hat, so dass ein Instanzenzug gar nicht hat durchlaufen werden können. Der Staats- gerichtshof kann nur das gegebenenfalls verfassungswidrige Vorgehen der jeweiligen letzten ordentlichen Instanz prüfen. Die Kontrolle des verfassungsmässigen Vorgehens einer Unterinstanz im Instanzenzug ob- liegt den jeweils übergeordneten ordentlichen Instanzen des fachgericht- lichen oder verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges.736Daher ist es je- doch durchaus möglich, dass ein und dieselbe Grundrechtsverletzung 573 
§ 31 Besondere Sachentscheidungs- bzw. Sach urteilsvoraussetzungen 734StGH 2003/51, Urteil vom 17. November 2003, nicht veröffentlicht, S. 22. 735Für diese Auffassung des Staatsgerichtshofes spricht sowohl der Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 StGHG als auch die in den Urteilsköpfen bei Verfassungsbeschwer- deverfahren verwendete Bezeichnung des Anfechtungsobjektes, wenn es beispiels- weise in StGH 2003/51, Urteil vom 17. November 2003, nicht veröffentlicht, S. 1 f. heisst: Urteil …in der Beschwerdesache …Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 9496 Vaduz gegen: Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 5.6.2003, 1 Cg.2001.189 wegen: Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte. 736Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat dies in BVerfGE 47, 144 (145) so zum Ausdruck gebracht: « Es gehört zu den vornehmsten Aufgaben aller Gerichte, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten bei Verfassungsverletzungen Rechtsschutz zu ge- währen». Vgl. diesbezüglich auch die Ausführungen zum Verhältnis der Fachge- richtsbarkeit zur Verfassungsgerichtsbarkeit vorne S. 48 ff.
	        

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