Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

ten im fachgerichtlichen Verfahren erstrecken, lässt sich der Rechtspre- chung des Bundesverfassungsgerichts nur schwer entnehmen. Es kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, inwieweit sich der Beschwerdefüh- rer im fachgerichtlichen Verfahren auf den Grundsatz «iura novit curia» verlassen darf, wenn er sich rechtlich Klarheit über den von ihm vorge- brachten Sachverhalt verschaffen möchte.722Kritisiert wird insbeson- dere, dass es das Bundesverfassungsgericht dem Beschwerdeführer zur Aufgabe macht, die Verfassungswidrigkeit von Normen bereits vor den Fachgerichten zu rügen.723Eine solche Ausweitung der Rügepflichten, die den Beschwerdeführer ab der ersten Instanz seines Prozesses einen Verfassungsprozess zu führen zwingt, wird als nicht haltbar erachtet, da das Verfassungsprozessrecht dadurch Vorwirkungen entfalten würde, denen die Parteien im fachgerichtlichen Verfahren nicht Rechnung tra- gen können und brauchen.724Es wird darauf hingewiesen, dass ein Klä- ger, der nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung im Zivilpro- zess beispielsweise nicht gehalten ist, Rechtsgrundlagen seines An- spruchs zu nennen, nicht gleichzeitig verpflichtet sein könne, zu der viel schwierigeren Frage der Verfassungsmässigkeit einer eventuell einschlä- gigen Norm Stellung zu nehmen.725 bbb) Schweiz In der Schweiz gilt Ähnliches wie in Deutschland. Eine (bisherige) staatsrechtliche Beschwerde ist erst dann zulässig, wenn es sich beim an- gefochtenen Urteil nicht nur um eine verfahrensrechtliche letztinstanz- 570Sachentscheidungs- 
bzw. Sachurteils voraussetzungen 722Lübbe-Wolff, S. 674. 723Zur Kritik siehe etwa Schlaich/Korioth, S. 168 f., Rz. 249 mit weiteren Literatur- hinweisen. 724So Schlaich/Korioth, S. 168, Rz. 249; vgl. auch Benda/Klein, S. 254 f., Rz. 606 f., denen allgemein die Forderung, der Beschwerdeführer müsse schon von der ersten Instanz der Fachgerichte an einen Verfassungsprozess führen, zu weit geht. Einer- seits ist es von § 92 BVerfGG nicht gedeckt, zusätzlich vom Beschwerdeführer zu verlangen, dem Bundesverfassungsgericht darzulegen, dass er seine Grundrechts- rüge bereits den Fachgerichten gegenüber geltend gemacht hat, und andererseits er- gibt sich aus § 90 Abs. 2 BVerfGG nur die Verpflichtung, den Rechtsweg zu er- schöpfen, also alle zur Verfügung stehenden Rechtsmittel und Rechtsbehelfe einzu- legen, sofern sie nicht aussichtslos sind. Zur Kritik an der diesbezüglichen richter - lichen Rechtsfortbildung schon vorne S. 563 ff. 725Schlaich/Korioth, S. 169, Rz. 249; in diesem Sinne auch Benda/Klein, S. 255, Rz. 607.
	        

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