Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

rische Bundesgericht praktiziert auch eine weite Auslegung. Es versteht «letztinstanzliche kantonale Entscheide» (Art. 86 Abs. 1 OG) so, dass der Beschwerdeführer nicht nur ordentliche und ausserordentliche Rechtsmittel im eigentlichen Sinn ergreifen, sondern überhaupt jeden Rechtsweg beschreiten muss, der ihm persönlich Anspruch auf einen Entscheid der angerufenen Behörde gibt und der geeignet ist, den be- haupteten rechtlichen Nachteil zu beheben. Allerdings gelten die Revi- sion (neues Recht, Wiederaufnahme des Verfahrens) und die Restitution (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) nicht als Rechtsbehelfe.702In Österreich gehören zur Erschöpfung des Instanzenzuges auch andere als die im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz vorgesehenen Rechts- behelfe, die eine Überprüfung und Aufhebung eines Bescheids ermög - lichen, so beispielsweise die gemeinderechtliche Vorstellung, die Vorstel- lung nach § 57 Abs. 2 AVG oder administrative Rechtsbehelfe, wie etwa die Beschwerdemöglichkeit von Strafgefangenen.703Das deutsche Bun- desverfassungsgericht verlangt sogar, dass grundsätzlich auch solche Rechtsbehelfe ergriffen werden, von denen nach dem Stand der Recht- sprechung nicht eindeutig klar ist, ob sie überhaupt statthaft sind. Dage- gen müssen aussichtslose oder offenbar aussichtslose, insbesondere of- fensichtlich unstatthafte oder offensichtlich unzulässige Rechtsbehelfe nicht ausgeschöpft werden.704Aus dieser Spruchpraxis lässt sich un- schwer erkennen, dass die Erweiterung des Gebots der Rechtsweger- schöpfung den Zugang zur Verfassungsbeschwerde, vor allem für den rechtsunkundigen, anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer, er- heblich erschwert.705Hinzu kommt noch, dass es zur Wahrung der Sub- sidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht ausreicht, dass die verfügba- ren Rechtsbehelfe eingelegt werden. Sie müssen auch in «gehöriger Weise» eingebracht worden sein. Wenn also ein Fachgericht die Sache nicht prüfen konnte, weil ein Rechtsmittel oder ein sonstiger Rechtsbe- 565 
§ 31 Besondere Sachentscheidungs- bzw. Sach urteilsvoraussetzungen 702Dazu ausführlich Kälin, Verfahren, S. 330 ff. 703Siehe Berka, S. 277, Rz. 1032; vgl. auch Liehr/Griebler, S. 510. 704Lübbe-Wolff, S. 672, die darauf hinweist, dass die Formulierungen in der Recht- sprechung variieren. Siehe auch Schlaich/Korioth, S. 167, Rz. 247; beide mit Recht- sprechungshinweisen. 705So für Deutschland und wohlwissend, dass diese Fehlentwicklung nicht einfach zu korrigieren sein wird, Lübbe-Wolff, S. 671 und S. 682; siehe aber zu Korrekturan- sätzen aus der jüngeren Rechtsprechung des 1. Senats des Bundesverfassungsge- richts Linke, S. 2190 ff.
	        

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