Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

ein Beschwerdeführer sich im Instanzenzug nicht um die Stellung eines Verfahrensbeteiligten bemüht und abwartet, bis wie im vorliegenden Fall über die Beschwerde einer anderen, als Verfahrensbeteiligte im Instan- zenzug zugelassene Partei letztinstanzlich entschieden ist». Eine solche «Öffnung der Beschwerdelegitimation» würde, wie er ausführt, das Er- fordernis der Erschöpfung des Instanzenzuges bzw. der Letztinstanz- lichkeit einer Entscheidung oder Verfügung «unterlaufen».694 Das Staatsgerichtshofgesetz berücksichtigt neu diesen Umstand und sieht in Art. 16 vor, dass der Beschwerdeführer in der Begründung seiner Beschwerdeschrift die Parteistellung im vorangegangenen Verfah- ren nachzuweisen hat.695 c) Erschöpfung des Instanzenzuges bzw. «Letztinstanzlichkeit» aa) Extensive Auslegung des deutschen Bundesverfassungsgerichts Aufschlussreich zur Frage der «Letztinstanzlichkeit» ist auch ein Blick auf die deutsche Rechtsordnung bzw. die Rechtsprechung des deutschen 563 
§ 31 Besondere Sachentscheidungs- bzw. Sach urteilsvoraussetzungen für die neue Rechtslage, an der sich gegenüber der alten nichts geändert hat, ausser, dass das von der Rechtsprechung entwickelte Erfordernis nun in Art. 16 gesetzlich verankert worden ist, StGH 2004/12, Urteil vom 9. Mai 2005, nicht veröffentlicht, S. 12; StGH 2005/6, Urteil vom 20. Juni 2005, nicht veröffentlicht, S. 15 f.; StGH 2006/30, Urteil vom 2. Oktober 2006, nicht veröffentlicht, S. 39; StGH 2006/89, Ur- teil (richtig: Beschluss) vom 2. Oktober 2006, nicht veröffentlicht, S. 6 f.; vgl. für Österreich Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht, S. 496, Rz. 1211 und für die Schweiz Kälin, Verfahren, S. 330. 694StGH 2003/10, Entscheidung vom 30. Juni 2003, nicht veröffentlicht, S. 9; vgl. auch StGH 2006/30, Urteil vom 2. Oktober 2006, nicht veröffentlicht, S. 39; StGH 2006/89, Urteil (richtig: Beschluss) vom 2. Oktober 2006, nicht veröffentlicht, S. 6 f.; StGH 1994/17, Urteil vom 22. Juni 1995, LES 1/1996, S. 6 (7) und StGH 1998/3, Urteil vom 19. Juni 1998, LES 3/1999, S. 169 (171). Im deutschen Verfassungspro- zessrecht wird einem Beschwerdeführer die Rechtswegerschöpfung durch andere nur ganz ausnahmsweise «zugerechnet», wenn bei gleichen Sachverhalten (bei- spielsweise Massenverfahren) in seinem Fall keine abweichende Entscheidung zu er- warten ist. Siehe Fleury, S. 78, Rz. 326; vgl. dagegen Walter/Mayer, Bundesverfas- sungsrecht, S. 496, Rz. 1211, die für die österreichische Rechtslage darauf hinweisen, dass die Rechtsprechung auch im Mehrparteienverfahren davon ausgehe, dass der Instanzenzug vom Beschwerdeführer und nicht bloss von einer anderen Partei aus- geschöpft worden sein müsse. 695Siehe auch StGH 2006/89, Urteil (richtig: Beschluss) vom 2. Oktober 2006, nicht veröffentlicht, S. 6; vgl. auch vorne S. 112 f.; zur alten Rechtslage siehe Höfling, Ver- fassungsbeschwerde, S. 133.
	        

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