Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

dann enderledigend, wenn sie in einem gesonderten Instanzenzug und nicht als Zurückverweisungsentscheidung ergangen ist». Daneben gibt es nämlich auch vereinzelte wortgleiche Entscheidungen des Staatsgerichts- hofes, in denen fälschlicherweise anstelle von «Zurückverweisungsent- scheidung» von «Zurückweisungsentscheidung» die Rede ist.689 b) «Letztinstanzlichkeit» Das Staatsgerichtshofgesetz übernimmt das Zulässigkeitskriterium der «Letztinstanzlichkeit» von Entscheidungen und Verfügungen aus dem bisherigen Recht, so dass sich die Rechtslage nicht verändert hat.690Das inzwischen aufgehobene Staatsgerichtshofgesetz hat zwar in Art. 23 nicht von «Letztinstanzlichkeit», sondern von «nach Erschöpfung des Instanzenzuges» gesprochen. Es handelt sich aber bei dieser Formulie- rung um nichts anderes als um eine begriffliche Umschreibung der «Letztinstanzlichkeit». Es wurde darunter auch das Gleiche verstan- den.691 Die «Letztinstanzlichkeit» als Zulässigkeitserfordernis für die Indi- vidualbeschwerde bedeutet nach bisheriger Praxis, die beibehalten wer- den kann692, dass nicht nur eine letztinstanzliche Entscheidung oder Ver- fügung vorliegen muss, sondern auch, «dass der Instanzenzug, in dem die mit Verfassungsbeschwerde (neu: Individualbeschwerde) angefochtene Entscheidung ergangen ist, vom Beschwerdeführer tatsächlich durchlau- fen worden ist».693Der Staatsgerichtshof hält es nicht für zulässig, «wenn 562Sachentscheidungs- 
bzw. Sachurteils voraussetzungen 689Siehe etwa StGH 2004/83, Urteil vom 20. Juni 2005, nicht veröffentlicht, S. 24; StGH 2004/82, Urteil vom 28. September 2005, nicht veröffentlicht, S. 6; StGH 2005/3, Urteil vom 20. Juni 2005, nicht veröffentlicht, S. 14; StGH 2005/6, Urteil vom 20. Juni 2005, nicht veröffentlicht, S. 15; StGH 2005/8, Urteil vom 20. Juni 2005, nicht veröffentlicht, S. 15; StGH 2005/44, Urteil vom 27. September 2005, nicht veröffentlicht, S. 8. 690Siehe StGH 2004/23, Urteil vom 3. Mai 2004, nicht veröffentlicht, S. 11. 691Vgl. Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 132. Nach ihm stellt Art. 23 Satz 1 altStGHG eine abkürzende Umschreibung des Begriffs «Letztinstanzlichkeit» dar. 692Siehe dazu etwa StGH 2004/12, Urteil vom 9. Mai 2005, nicht veröffentlicht, S. 12; StGH 2005/6, Urteil vom 20. Juni 2005, nicht veröffentlicht, S. 15 f. Beide Entschei- dungen sind auf der Grundlage des neuen Staatsgerichtshofgesetzes ergangen, wel- ches dieses Erfordernis nun in Art. 16 gesetzlich verankert hat, wonach ein Beschwer- deführer seine Parteistellung im vorangegangenen Verfahren nachzuweisen hat. 693Siehe dazu für die alte Rechtslage StGH 1994/17, Urteil vom 22. Juni 1995, LES 1/1996, S. 6 (7); StGH 1998/3, Urteil vom 19. Juni 1998, LES 3/1999, S. 169 (171) und StGH 2003/10, Entscheidung vom 30. Juni 2003, nicht veröffentlicht, S. 9 und
	        

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