Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Rechts und/oder in die Sachverhaltsfeststellung des Fachgerichts ein- greift.182Bleibt der Staatsgerichtshof bei der Willkürprüfung auf der Ebene des Verfassungsrechts, so hat es für das Verhältnis zu den Fach- gerichten auch keinen Einfluss, wenn er innerhalb der Grundrechte eine unterschiedliche Prüfungsdichte anwendet.183Daher gilt es bei der Will- kürprüfung strikt zwischen der Willkürprüfung im Verhältnis zu den so- genannten «spezifischen» Grundrechten und im Verhältnis zum unter- verfassungsrechtlichen einfachen Recht zu unterscheiden, das von den Fachgerichten ausgelegt und angewendet wird. Inwieweit Willkürrechtsprechung den Staatsgerichtshof tatsächlich zu einem «Superberufungs-» bzw. «Superrevisionsgericht» macht, braucht hier nicht weiter geklärt zu werden. Es müsste anhand der einzelnen In- dividualbeschwerden untersucht werden, ob sie sich ausschliesslich auf eine Willkürprüfung stützen oder letztlich stützen können und wie die Willkürprüfung, d.h. der Inhalt und die Dichte, die Art und die Inten- sität dieser Prüfung, erfolgt ist.184 Es gilt für die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, was schon Wiltraut Rupp-v. Brünneck 1976 zu den verfassungsgerichtlichen Auf- gaben bzw. zur Prüfung des deutschen Bundesverfassungsgerichts gesagt hat: «Die Frage, wo die Grenzen der Eingriffsmöglichkeiten des Bun- desverfassungsgerichts liegen, (…) wird voraussichtlich immer proble- matisch bleiben. Das Bundesverfassungsgericht steht hier zwischen Scylla und Charybdis: Ein Zuwenig an verfassungsgerichtlicher Prüfung kann die Effektivität des Grundrechtsschutzes beeinträchtigen, ein Zu- viel die angemessene Funktionsteilung im Verhältnis des Bundesverfas- sungsgerichts zu den anderen Gerichten stören und dem Bundesverfas- sungsgericht eine quantitativ und – wegen des Umfangs und der Spezia- lisierung des sogenannten ‹einfachen› Rechts – auch qualitativ nicht trag- bare Last aufbürden». Die Frage sollte daher «nicht zu dogmatisch be- antwortet werden».185 56Stellung, 
Zuständigkeit und Organisation 182Siehe zu den Gefahren, die die Willkürrechtsprechung des deutschen Bundesverfas- sungsgerichts in sich birgt, Korioth, Bundesverfassungsgericht, S. 72 f. 183Zur unterschiedlichen Prüfungsdichte siehe Hoch, Schwerpunkte, S. 74 f. 184Für Deutschland kommt Krey, S. 226 ff. zum Schluss, dass sich das Bundesverfas- sungsgericht in der Rechtswirklichkeit längst weitgehend als Superrevisionsgericht, teilweise sogar als Super-Tatsacheninstanz etabliert hat. 185Zitiert nach Korioth, Bundesverfassungsgericht, S. 74; in diesem Sinne auch Hesse, Grenzen, S. 263. Er ist der Ansicht, dass solche funktionelle Grenzen der Verfas-
	        

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