Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Der Staatsgerichtshof ist in diesen Leitentscheidungen der Auffas- sung, dass das Wort «enderledigend» eng zu interpretieren ist. Rein ver- fahrensökonomische Überlegungen sind zwar bei der Eintretensprüfung nicht mehr zulässig. Grundrechtsverletzungen, welche in einem vom Hauptverfahren gesonderten Verfahren erfolgen, müssen jedoch beim Staatsgerichtshof auch mit Individualbeschwerde angefochten werden können.674Da er befürchtet, dass dieses zusätzliche Eintretenskriterium der Enderledigung einer Entscheidung oder Verfügung je nach Ausle- gung weitreichende Konsequenzen für den Grundrechtsschutz haben könnte,675verständigt er sich, wie er sagt, auf diese «verfassungskon- forme einschränkende Interpretation».676Eine extensive Auslegung, wo- nach nur Endentscheidungen in der Hauptsache als «enderledigend» zu verstehen wären, hätte nach seiner Ansicht «dramatische Konsequenzen» für den Grundrechtsschutz, weil es ihm dann verwehrt wäre, in die vom Hauptverfahren getrennten, und auch schon rechtskräftig abgeschlosse- nen Instanzenzüge einzugreifen.677Das Argument, dass sich Art. 15 558Sachentscheidungs- 
bzw. Sachurteils voraussetzungen ber 2004, nicht veröffentlicht, S. 14 ff.; StGH 2005/22, Urteil (richtig: Beschluss) vom 3. April 2006, nicht veröffentlicht, S. 5 ff.; StGH 2005/70, Urteil (richtig: Be- schluss) vom 15. Mai 2006, nicht veröffentlicht, S. 5 f.; StGH 2006/14, Beschluss vom 4. Dezember 2006, nicht veröffentlicht, S. 13 ff. 674Siehe die Leitentscheidungen StGH 2004/23, Urteil vom 3. Mai 2004, nicht veröffent- licht, S. 14 und StGH 2004/24, Urteil vom 3. Mai 2004, nicht veröffentlicht, S. 14 f. 675Der Staatsgerichtshof zeigte sich überrascht darüber, dass die Änderung des Art. 15 Abs. 1 StGHG erst nach dem Vernehmlassungsverfahren vorgenommen wurde, ob- wohl – soweit ersichtlich – keiner der Vernehmlassungsteilnehmer eine solche Än- derung verlangt oder auch nur zur Diskussion gestellt hatte; siehe dazu die Leitent- scheidungen StGH 2004/23, Urteil vom 3. Mai 2004, nicht veröffentlicht, S. 11 und StGH 2004/24, Urteil vom 3. Mai 2004, nicht veröffentlicht, S. 12. 676Siehe die Leitentscheidungen StGH 2004/23, Urteil vom 3. Mai 2004, nicht veröf- fentlicht, S. 14 und StGH 2004/24, Urteil vom 3. Mai 2004, nicht veröffentlicht, S. 15; zur verfassungskonformen Auslegung siehe für Liechtenstein allgemein Wille, Normenkontrolle, S. 307 ff. und Kley, Grundriss, S. 85 ff.; für Deutschland Better- mann, Auslegung, S. 1 ff. und für die Schweiz Häfelin, Auslegung, S. 241 ff. 677Vgl. die Leitentscheidungen StGH 2004/23, Urteil vom 3. Mai 2004, nicht veröffent- licht, S. 13 und StGH 2004/24, Urteil vom 3. Mai 2004, nicht veröffentlicht, S. 14. In jüngeren Entscheidungen betont denn der Staatsgerichtshof auch, dass er zum neuen Eintretenskriterium der Enderledigung inzwischen eine dieses Kriterium restriktiv auslegende Rechtsprechung entwickelt habe, welche verhindern soll, dass in vom Hauptverfahren abgetrennten Instanzenzügen entstandene Grundrechtsverlet- zungen nie beim Staatsgerichtshof gerügt werden können. Siehe StGH 2006/69, Ur- teil (richtig: Beschluss) vom 15. Mai 2006, nicht veröffentlicht, S. 5; StGH 2005/70, Urteil (richtig: Beschluss) vom 15. Mai 2006, nicht veröffentlicht, S. 5; StGH 2005/74,
	        

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