Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

liche Rechtsfolgen.648Fehlt die Beschwer schon bei Gerichtsanhängig- keit im Zulässigkeitsprüfungsstadium, d.h. vor Streitanhängigkeit des Verfassungsbeschwerdeverfahrens (neu: Individualbeschwerdeverfah- ren), weist der Staatsgerichtshof die Beschwerde mit Beschluss unter Kostenfolgen649als unzulässig zurück, weil ihr der ursprüngliche Man- gel der Beschwer bzw. des aktuellen Rechtsschutzinteresses anhaftet.650 Fällt die Beschwer bzw. das aktuelle Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, d.h. nach der Zulässigkeitsprüfung ab Streitanhängigkeit,651stellt der Staatsgerichtshof das Verfahren mit Beschluss ein.652 bb) Kostenregelung In der Praxis gestaltet der Staatsgerichtshof die Kosten bei der Einstel- lung des Verfahrens aus verfahrensökonomischen Gründen anders als bei der Zurückweisung der Beschwerde. Wird das Beschwerdeverfahren eingestellt, weil die Beschwer bzw. das aktuelle Rechtsschutzinteresse nachträglich weggefallen ist, spricht der Staatsgerichtshof keine Vertre- terkosten zu.653In StGH 2001/31 hat der Staatsgerichtshof auch auf die 552Sachentscheidungs- 
bzw. Sachurteils voraussetzungen 648Siehe StGH 2000/49, Entscheidung vom 26. November 2001, nicht veröffentlicht, S. 14; StGH 2001/31, Entscheidung vom 23. April 2002, nicht veröffentlicht, S. 5 f.; StGH 2006/42, Beschluss vom 4. Dezember 2006, nicht veröffentlicht, S. 6 f.; StGH 2006/72, Beschluss vom 4. Dezember 2006, nicht veröffentlicht, S. 5 f.; StGH 2006/ 90, Beschluss vom 4. Dezember 2006, nicht veröffentlicht, S. 8 f. 649Ausführlich zu den Kosten im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof hinten S. 708 ff. 650Vgl. Hoch, Checkliste, S. 3 f. und auch StGH 2006/90, Beschluss vom 4. Dezember 2006, nicht veröffentlicht, S. 8 f. 651Es kann verfahrensmässig nur dieser Zeitpunkt gemeint sein, wie dies nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch für den Fall der Klaglosstellung des Beschwerdeführers gilt. Siehe noch für die alte Rechtslage StGH 2000/49, Entschei- dung vom 26. November 2001, nicht veröffentlicht, S. 14 und StGH 2001/31, Ent- scheidung vom 23. April 2002, nicht veröffentlicht, S. 6. Für die neue Rechtslage siehe StGH 2006/42, Beschluss vom 4. Dezember 2006, nicht veröffentlicht, S. 6; StGH 2006/72, Beschluss vom 4. Dezember 2006, nicht veröffentlicht, S. 5. Danach fehlt die Beschwer bzw. das aktuelle Rechtsschutzinteresse von Anfang an, wenn sie schon im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht gegeben ist. 652Art. 42 Abs. 1 StGHG bzw. Art. 37 Abs. 3 altStGHG; siehe StGH 2006/42, Be- schluss vom 4. Dezember 2006, nicht veröffentlicht, S. 6 f.; StGH 2006/72, Be- schluss vom 4. Dezember 2006, nicht veröffentlicht, S. 5 f. 653Vgl. BuA, Nr. 45/2003, S. 53 und zur alten Rechtslage StGH 2000/49, Entscheidung vom 26. November 2001, nicht veröffentlicht, S. 14 und StGH 2001/31, Entschei- dung vom 23. April 2002, nicht veröffentlicht, S. 6 f.
	        

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