Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

sungsbestimmung anrufen zu müssen. Jedenfalls tritt der Staatsgerichts- hof ohne weiteres auf eine Willkürbeschwerde gegen eine letztinstanz - liche gerichtliche Entscheidung ein.178 In der Praxis kommt die Problematik der Funktionsteilung zwi- schen Verfassungsgerichtsbarkeit und Fachgerichtsbarkeit besonders deutlich bei der Willkürrechtsprechung des Staatsgerichtshofes zum Vorschein. Dabei geht es vor allem um die Art und Weise, d.h. genauer um die Dichte und den Inhalt der vom Staatsgerichtshof vorgenomme- nen Willkürprüfung.179Er umreisst sie in StGH 1995/28 wie folgt: «Nach der geltenden gesetzlichen Regelung hat der StGH indessen bei jeder Willkürbeschwerde die vorgebrachten Argumente des Bf grundsätzlich nicht anders als eine vierte Rechts- oder allenfalls sogar Sachinstanz genau zu prüfen – auch wenn die vom StGH aus dieser Ana- lyse zu ziehenden rechtlichen Folgerungen grundsätzlich andere sind als bei einer ordentlichen Gerichtsinstanz. Eine von vornherein einge- schränkte Prüfung von Willkürbeschwerden würde dagegen eine Rechtsverweigerung darstellen».180 Im Schrifttum wird darauf hingewiesen, dass bei der Durchsetzung des Willkürverbots nicht der gleich strenge Prüfungsmassstab angewen- det werden kann wie bei den spezifischen, nur punktuell geltenden Grundrechten. Damit das Verfassungsgericht nicht zu einer zusätzlichen Revisionsinstanz werde, müsse daher insbesondere auf eine differen- zierte Verhältnismässigkeitsprüfung verzichtet werden. Die Willkürprü- fung macht jedenfalls entgegen einer gelegentlich auch heute noch ver- tretenen Ansicht durchaus eine genaue Prüfung des jeweiligen Be- schwerdefalles nötig.181Dabei hängt es massgeblich davon ab, ob der Staatsgerichtshof den konkreten Beschwerdefall am Massstab der Grund rechte (der Verfassung) misst oder ob er korrigierend in die Aus- legung und Anwendung des unterverfassungsgerichtlichen einfachen 55 
§ 4 Stellung 178Wille, Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 56 unter Hinweis auf StGH 1998/75, Urteil vom 22. Februar 1999, LES 1/2000, S. 1 (6/Ziff. 4.4). 179Vgl. Wille, Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 57 f. 180StGH 1995/28, Urteil vom 24. Oktober 1996, LES 1/1998, S. 6 (11). Auf diese Rechtsprechung nimmt etwa StGH 2002/23, Entscheidung vom 19. November 2002, nicht veröffentlicht, S. 15 Bezug. Der Staatsgerichtshof setzt darin diese Recht sprechung fort. 181So Hoch, Schwerpunkte, S. 74. f.
	        

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