fassungsbeschwerde einzutreten sei.627In StGH 2000/45 fehlte zwar das aktuelle Rechtsschutzinteresse. Es bestand aber tatsächlich die Gefahr, dass der Staatsgerichtshof eine in der Verfassungsbeschwerde behauptete Ungleichbehandlung von Flüchtlingskindern aus einem bestimmten Sprach- bzw. Kulturkreis bei ihrer Eingliederung in den regulären Schul- unterricht nie auf ihre Verfassungsmässigkeit hätte überprüfen kön- nen.628In StGH 2002/29 ging der Staatsgerichtshof ebenfalls von einem Ausnahmefall aus, da er die Frage der Zulässigkeit der Zustimmung der Regierung zu einer Hausdurchsuchung kaum je vor dem Wegfall der Be- schwer entscheiden könnte, denn Hausdurchsuchungen würden natur- gemäss erst im Nachhinein einer gerichtlichen Überprüfung unterlie- gen.629Der Staatsgerichtshof tritt also immer dann auf eine Verfassungs- beschwerde (neu: Individualbeschwerde) ein, wenn schon von vornhe- rein aus zeitlichen Gründen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Überprü- fung des Hoheitsaktes der Beschwerdeführer kein aktuelles Rechts- schutzinteresse (gegenwärtige Betroffenheit) mehr vorweisen kann, so dass der Staatsgerichtshof, da das aktuelle Rechtsschutzinteresse fehlt, den angefochtenen Hoheitsakt nie würde auf seine Verfassungsmässig- keit überprüfen können. Es ist allerdings zu beachten, dass ein Be- schwerdeführer im Zeitpunkt der Überprüfung sehr wohl noch be- schwert im Sinne der Selbstbetroffenheit sein kann. Dagegen fehlt das aktuelle Rechtsschutzinteresse im Sinne der gegenwärtigen Betroffen- heit. Aus diesem Grund kommt es darauf an, wie weit oder eng der Be- griff der Beschwer verstanden wird, d.h. ob das aktuelle Rechtsschutz- interesse eine eingenständige Zulässigkeitsvoraussetzung ist. Man kann sich allerdings fragen, worin das öffentliche Interesse an einer materiellen Prüfung der geltend gemachten Grundrechtsverletzung 546Sachentscheidungs-
bzw. Sachurteils voraussetzungen 627StGH 1998/61, Urteil vom 3. Mai 1999, LES 3/2001, S. 126 (130). Dagegen hat der Staatsgerichtshof in StGH 2006/72, Beschluss vom 4. Dezember 2006, nicht veröf- fentlicht, S. 5 f. keine Ausnahme vom Beschwerdelegitimationserfordernis des aktu- ellen Rechtsschutzinteresses gemacht, da bei Vermögenssperren, welche gemäss § 97a StPO verhängt werden, die Maximaldauer gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung zwei Jahre betrage und solche Vermögenssperren mit Zustimmung des Obergerichts noch weiter verlängert werden können, so dass der Staatsgerichtshof schon mehr- fach die Gelegenheit gehabt habe, über die Verfassungsmässigkeit solcher auf § 97a StPO basierenden Kontosperren vor deren Ablauf zu befinden und die grundrecht- lichen Anforderungen an deren Verhängung und Verlängerung festzulegen. 628StGH 2000/45, Entscheidung vom 25. Oktober 2000, LES 5/2003, S. 252 (257). 629StGH 2002/29, Entscheidung vom 19. November 2002, nicht veröffentlicht, S. 8 f.