Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

rekte Adressat beispielsweise einer behördlichen Entscheidung be- schwerdebefugt ist». Entscheidend ist vielmehr, ob der Beschwerdefüh- rer wirklich durch die angefochtene Massnahme betroffen sein kann.618 Die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes bejaht im Verfahren der (bisherigen) staatsrechtlichen Beschwerde das aktuelle Rechtsschutzinteresse, «wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der bundesgerichtlichen Beurteilung noch besteht und durch eine Gutheis- sung der Beschwerde beseitigt würde».619Auch der Staatsgerichtshof äussert sich grundsätzlich in diesem Sinne.620Das aktuelle Rechtsschutz- interesse im Verständnis des schweizerischen Bundesgerichts ist in etwa mit dem Begriff «gegenwärtige Betroffenheit» des Beschwerdeführers, den die deutsche Verfassungsprozessrechtslehre gebraucht, vergleich- bar.621Dabei wird geprüft, ob der Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt, in dem die Verfassungsbeschwerde erhoben wird, schon oder noch be- troffen ist.622Der angegriffene Hoheitsakt muss die Rechtsstellung des Beschwerdeführers aktuell einschränken. Es genügt daher nicht, dass der Beschwerdeführer irgendwann einmal in der Zukunft («virtuell») be- troffen sein könnte.623 544Sachentscheidungs- 
bzw. Sachurteils voraussetzungen 618Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 102; siehe auch StGH 1997/36, Urteil vom 2. April, LES 2/1999, S. 76 (79) und StGH 2000/12, Entscheidung vom 5. Dezem- ber 2000, LES 3/2003, S. 112 (119); vgl. in diesem Zusammenhang auch StGH 1984/8, Urteil vom 24. April 1985, LES 4/1985, S. 105 (106). Hier spricht der Staats- gerichtshof im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Art. 73 Abs. 2 BauG und Art. 92 LVG explizit vom Beschwerderecht «jedes Betroffenen». Siehe auch StGH 2000/25, Entscheidung vom 17. September 2001, LES 3/2004, S. 89 (92). 619Häfelin/Haller, S. 594, Rz. 2016 unter Bezugnahme auf BGE 116 Ia 359, 363 E. 2a (Theresa Rohner); vgl. für Deutschland Benda/Klein, S. 233, Rz. 558 und Wolff, S. 468, der für das deutsche Verfassungsprozessrecht vermerkt, dass auch im Verfas- sungsprozess das Rechtsschutzinteresse noch im Zeitpunkt der Entscheidung gege- ben sein muss. 620Siehe die Formulierung in StGH 1998/25, Urteil vom 24. November 1998, LES 1/2001, S. 5 (6): «… und dieser durch die verlangte Aufhebung beseitigt werden kann (aktuelles Rechtsschutzbedürfnis)». 621Diesen Begriff verwendet auch Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 103 im Zusam- menhang mit dem Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses. 622Vgl. Benda/Klein, S. 233 f., Rz. 558 f.; Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, S. 184 f., Rz. 44 f. und Robbers, Verfassungsprozessuale Probleme, S. 28. 623Vgl. Schlaich/Korioth, S. 158 f., Rz. 234 und Hillgruber/Goos, S. 72 f., Rz. 185 ff. und Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, S. 184, Rz. 44. Vgl. dagegen für die Schweiz bei der Anfechtung von Erlassen Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Pro- zessrecht, S. 342 f., Rz. 1785 ff., wonach für die Legitimation im engeren Sinne zur
	        

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