Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

kann.586So hat der Staatsgerichtshof beispielsweise in StGH 2002/3587 der Beschwerdeführerin das Beschwerderecht zur Geltendmachung des Rechts auf Leben gemäss Art. 2 Abs. 1 EMRK abgesprochen, weil die- ses Recht ausserhalb des von ihrem Beschwerderecht umfassten Interes- senbereichs liege. Er ist auf diesen Teil der Beschwerde nicht mehr näher eingegangen. Da ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mehrere Grund- rechte rügen kann, reicht es aus, wenn er zumindest Träger eines der von ihm als verletzt gerügten verfassungsmässig gewährleisteten Rechte ist. Trifft dies zu, steht fest, dass er beschwerdefähig ist und die Verfas- sungsbeschwerde (neu: Individualbeschwerde) erheben kann.588 Die Frage der Beschwerdefähigkeit korrespondiert mit dem Begriff der Grundrechtsberechtigung589, dem persönlichen Schutzbereich590der 538Sachentscheidungs- 
bzw. Sachurteils voraussetzungen 586Hillgruber/Goos, S. 37 f., Rz. 88 ff., insbesondere Rz. 90, machen in diesem Zu- sammenhang für das deutsche Verfassungsbeschwerdeverfahren darauf aufmerk- sam, dass es sich bei der Beschwerdefähigkeit nur dann um eine Sachentscheidungs- voraussetzung mit eigenem Erkenntniswert handelt, wenn die Frage der Beschwer- defähigkeit konkret, d.h. auf das vom Beschwerdeführer als verletzt gerügte Grund- recht bezogen, geprüft wird. 587StGH 2002/3, Entscheidung vom 18. November 2002, nicht veröffentlicht, S. 13. Zu dieser Entscheidung gilt es aus prozessrechtlicher Sicht noch anzumerken, dass der Staatsgerichtshof hinsichtlich der Anerkennung der Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin auf Grund von Art. 47 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1996 zum Schutz von Natur und Landschaft, LGBl. 1996 Nr. 117, die Begriffe «Antrags- berechtigung» und «Beschwerdefähigkeit» (Grundrechtsträgerschaft) nicht genau getrennt und geprüft hat, ob die Beschwerdeführerin (Liechtensteinische Gesell- schaft für Umweltschutz, LGU) als juristische Person des Privatrechts auch hin- sichtlich der anderen von ihr in der Beschwerde gerügten Grundrechte (Willkür, Gleichheitssatz, Beschwerderecht) beschwerdefähig (grundrechtsfähig) ist. Diese Prüfung hat der Staatsgerichtshof im Gegensatz zum Recht auf Leben nach Art. 2 Abs. 1 EMRK unterlassen und zur Grundrechtsträgerschaft von juristischen Perso- nen des Privatrechts geschwiegen. Hier zeigt sich, dass die Beschwerdefähigkeit (Grundrechtsträgerschaft) von der abstrakten und allgemeinen Parteifähigkeit bzw. Antragsberechtigung zu unterscheiden ist. Siehe dazu schon vorne S. 533 ff. 588Vgl. für Deutschland Hillgruber/Goos, S. 38, Rz. 91 und aus der Praxis des Staats- gerichtshofes StGH 1998/27, Urteil vom 23. November 1998, LES 1/2001, S. 9 (10), wo er festhält, dass die Beschwerdelegitimation in Bezug auf die Gemeindeautono- mie ohne weiteres gegeben sei, da es genüge, wenn von der Gemeinde im Rahmen ihres hoheitlichen Handelns eine Autonomieverletzung geltend gemacht werde. In diesem Sinne auch StGH 2002/3, Entscheidung vom 18. November 2002, nicht ver- öffentlicht, S. 10 ff. 589Der Staatsgerichtshof spricht in seiner Praxis anstelle von «Beschwerdefähigkeit» von «Beschwerdeberechtigung», d.h. von der Berechtigung, Verfassungsbe-
	        

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