Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

elle Rechtsschutzinteresse weggefallen ist und beim Beschwerdeführer «nur mehr» ein entsprechendes Feststellungsinteresse besteht.582Wolf- ram Höfling583stimmt dieser Vorgehensweise des Staatsgerichtshofes deshalb zu, weil «das liechtensteinische Verfassungsprozessrecht nur eine Inzidentkontrolle der einer behördlichen Entscheidung zugrunde liegen- den Norm kennt und eine direkt gegen eine Norm gerichtete Verfas- sungsbeschwerde nicht möglich ist». Demnach «könnten bei einem Be- stehen auf dem Erfordernis der gegenwärtigen Beschwer Rechtsakte der Exekutive und auch die zugrunde liegenden Normen in diesem Bereich keiner verfassungsgerichtlichen Kontrolle zugeführt werden». Vor dem Hintergrund des neuen Staatsgerichtshofgesetzes ist eine solche Argu- mentation nicht mehr haltbar. Es kann nun auch gegen eine Norm, d.h. gegen Gesetze, Verordnungen oder Staatsverträge Individualbeschwerde – sogenannter Individualantrag gemäss Art. 15 Abs. 3 StGHG – erhoben werden, so dass eine verfassungsgerichtliche Kontrolle gegeben ist. b) Beschwerdefähigkeit584 Faktisch ist jedermann berechtigt, eine Verfassungsbeschwerde (neu: In- dividualbeschwerde) beim Staatsgerichtshof einzureichen und zu be- haupten, er sei durch einen Hoheitsakt in einem verfassungsmässig ge- währleisteten Recht verletzt.585 Die Beschwerdefähigkeit dient als weiterer Zulässigkeitsfilter. Sie setzt sich mit der Frage auseinander, ob der Beschwerdeführer auch tat- sächlich Träger der von ihm in der Beschwerde gerügten Grundrechte sein bzw. eine Verletzung dieser Grundrechte auch wirklich behaupten 537 
§ 31 Besondere Sachentscheidungs- bzw. Sach urteilsvoraussetzungen 582Siehe dazu hinten S. 545 ff. und Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 105 mit Recht- sprechungshinweisen. 583Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 105. Sein Hinweis, wonach «eine direkt gegen eine Norm gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht möglich ist», stützt sich noch auf das inzwischen aufgehobene Staatsgerichtshofgesetz. 584Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, S. 178, Rz. 33 verwendet diesbezüglich für das deutsche Verfassungsbeschwerdeverfahren den Begriff «Prozessführungsbefugnis». Nach Schuler, S. 160 setzt sich der Begriff «Beschwerdefähigkeit» aus zwei Kom- ponenten zusammen, der Grundrechts- und der Prozessfähigkeit, da zwischen der Grundrechtsfähigkeit und der verfassungsrechtlichen Prozessfähigkeit ein enger in- nerer Zusammenhang bestehe. Aus rechtssystematischer Sicht sei jedoch eine Un- terscheidung dieser beiden Begriffe geboten. 585Vgl. Art. 15 Abs. 1 StGHG.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.