Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

lichen Voraussetzungen und die Beschwerdelegitimation im engeren Sinne haben zur Aufgabe, eine Popularklage im Verfassungsbeschwerde- verfahren (neu: Individualbeschwerdeverfahren) auszuschliessen.555 Wolfram Höfling556schlägt in Anlehnung an die (bisherige) staatsrecht- liche Beschwerde der Schweiz vor, die Parteifähigkeit (Antragsberechti- gung), die Prozessfähigkeit und die Beschwerdebefugnis (Beschwerdele- gitimation im engeren Sinne) zu den persönlichen Voraussetzungen zu zählen, die der Beschwerdeführer erfüllen muss und fasst sie unter der Bezeichnung «Beschwerdelegitimation im weiteren Sinne» zusammen. Die Beschwerdelegitimation im engeren Sinne ist daher als Zulässig- keitsvoraussetzung557für eine Individualbeschwerde Teil der Beschwer- delegitimation im weiteren Sinne und gehört daher zu den persönlichen Voraussetzungen, die der Beschwerdeführer erfüllen muss. Die Termi- nologie zu diesem Kreis von Sachurteils- bzw. Sachentscheidungsvo- raussetzungen ist weder in den benachbarten Rechtsordnungen noch in 531 
§ 31 Besondere Sachentscheidungs- bzw. Sach urteilsvoraussetzungen 555Vgl. dazu Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 96 f. Siehe dazu auch BuA, Nr. 45/ 2003, S. 40, der ausdrücklich darauf hinweist, dass mit der Individualbeschwerde nach Art. 15 Abs. 1 RV ausschliesslich hoheitliche Individualakte angefochten wer- den können, die einen unmittelbaren Eingriff in die Grundrechte des betreffenden Beschwerdeführers darstellen. Vgl. in diesem Zusammenhang zur Abgrenzung ge- genüber der Popularbeschwerde auch StGH 1997/36, Urteil vom 2. April 1998, LES 2/1999, S. 76 (79); StGH 2000/12, Entscheidung vom 5. Dezember 2000, LES 3/2003, S. 112 (119) und StGH 2002/67, Entscheidung vom 9. Dezember 2002, nicht veröffentlicht, S. 8. 556Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 76 ff.; siehe für die Schweiz Häfelin/Haller, S. 589 ff., Rz. 1993 ff. 557Kälin, Verfahren, S. 226 macht in diesem Zusammenhang für die (bisherige) staats- rechtliche Beschwerde darauf aufmerksam, dass es sich dabei zwar formell um eine Eintretensvoraussetzung handle, die sich aber ohne Mitberücksichtigung materiell- rechtlicher Probleme nicht beurteilen lasse. Siehe dazu etwa auch StGH 2002/75, Entscheidung vom 14. April 2003, nicht veröffentlicht, S. 11. Der Staatsgerichtshof prüft hier das Erfordernis der Beschwer als materielle Frage im Lichte der geltend gemachten Grundrechte, da die Beschwerdeführerin die Verletzung der von ihr vor- gebrachten Grundrechte gerade in der Verneinung der Beschwer sieht. Allgemein prüft der Staatsgerichtshof die Frage nach der Legitimation dann nicht als Eintre- tensvoraussetzung, sondern als materielle Frage, wenn die Verneinung einer Legiti- mationsvoraussetzung im ordentlichen Verfahren gerade Gegenstand des Verfas- sungsbeschwerdeverfahrens ist. Siehe StGH 2005/8, Urteil vom 20. Juni 2005, nicht veröffentlicht, S. 15. Für Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht, S. 193 f., Rz. 1010 stellt die Beschwerdebefugnis heute eine reine Verfahrensvoraussetzung (Sachentscheidungsvoraussetzung) und keine materiellrechtliche Frage mehr dar.
	        

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