Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

§ 31BESONDERE SACHENTSCHEIDUNGS- BZW. SACH URTEILSVORAUSSETZUNGEN IM INDIVIDUALBESCHWERDE- UND IM SOGENANNTEN INDIVIDUALANTRAGS - VERFAHREN Neben den allgemeinen gibt es auch verfahrensartspezifische, besondere Sachurteils- bzw. Sachentscheidungsvoraussetzungen. Art. 15 Abs. 3 StGHG hat die Grundlage für das in der österreichischen Terminologie genannte Individualantragsverfahren geschaffen, so dass auch zu dieser Verfahrensart ein paar wenige Anmerkungen angebracht sind.551 In der Praxis kommt, wie mehrfach schon erwähnt, das Verfas- sungsbeschwerdeverfahren (neu: Individualbeschwerdeverfahren) am häufigsten vor.552Es sind daher die besonderen Sachurteils- bzw. Sach- entscheidungsvoraussetzungen darzustellen, die aus praktischer Sicht für die Zulässigkeit einer Individualbeschwerde von besonderer Rele- vanz 
sind.553 I.Individualbeschwerde nach Art. 15 Abs. 1 StGHG A.Beschwerdelegitimation im engeren Sinne554 1.Allgemeines Damit ein Beschwerdeführer berechtigterweise mit seiner Verfassungs- beschwerde (neu: Individualbeschwerde) an den Staatsgerichtshof gelan- gen kann, hat er persönliche Voraussetzungen zu erfüllen. Diese persön- 530Sachentscheidungs- 
bzw. Sachurteils voraussetzungen 551Dazu hinten S. 584 f. 552Vgl. für Österreich Berka, S. 275, Rz. 1027. Er vermerkt, dass die Beschwerde nach Art. 144 B-VG jene Kompetenz darstellt, die am häufigsten in Anspruch genommen wird. 553Ausführlich zu den verschiedenen Sachurteils- bzw. Sachentscheidungvorausset- zungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren (neu: Individualbeschwerdeverfahren) Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 75 ff. Er systematisiert diese Zulässigkeitsvor - aussetzungen. 554Zur Unterscheidung und Abgrenzung von der Beschwerdelegitimation im weiteren Sinne siehe Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 77 ff.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.