Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

hindernis, welches das verfahrenseinleitende Rechtsschutzgesuch unzu- lässig macht.519 c) Rechtsprechung und Lehre in Deutschland aa) Formel Rechtsprechung und Lehre sind sich in Deutschland weitgehend einig, dass auch bei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts auf die Funktion der Rechtskraft nicht verzichtet werden kann.520Bei der Beur- teilung, ob bereits eine entschiedene Sache vorliegt (Umfang der Rechts- kraft), wird in den kontradiktorischen Verfahren wie bei der Streitan- hängigkeit die Formel von «demselben Streitgegenstand zwischen den- selben Parteien» verwendet.521Von den Streitparteien (Verfahrenspar- teien) kann daher nicht abstrahiert werden.522Auch wenn durch diese Formel die Verfahren individualisiert werden und es sich bei den Ver- fahren vor dem Staatsgerichtshof um kontradiktorische Parteienstreit- verfahren handelt, könnten sich im Zusammenhang mit den Normen- kontrollverfahren anders als bei der Streitanhängigkeit Probleme erge- ben. Es könnte der Fall eintreten, dass in einem abstrakten Normenkon- trollverfahren ein Antragsteller (Regierung) die Verfassungsmässigkeit einer Rechtsnorm prüfen lässt, über die der Staatsgerichtshof in einem früheren Verfahren entschieden hat, das ebenfalls der Antragsteller (Re- gierung) beantragt hatte. Die strikte Anwendung der Formel des deut- schen Bundesverfassungsgerichts müsste (wegen entschiedener Sache) zur Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Normenkontrollantra- ges führen, da die Sache schon entschieden ist. Nach der Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichts bestimmt jedoch bei Normen- kontrollverfahren allein der Verfahrens- bzw. der Streitgegenstand den Umfang der Rechtskraft. Auf den Antragsteller kommt es nicht an.523 Die Frage, ob in einem abstrakten Normenkontrollverfahren, wie im oben angeführten Beispiel bzw. im konkreten Normenkontrollverfahren erneut ein Normenkontrollantrag gestellt werden darf, ist damit noch 524Sachentscheidungs- 
bzw. Sachurteils voraussetzungen 519Vgl. für Deutschland Benda/Klein, S. 536, Rz. 1296. 520Vgl. Benda/Klein, S. 536, Rz. 1297. 521Vgl. für Deutschland Benda/Klein, S. 106, Rz. 244. 522Benda/Klein, S. 106, Rz. 244; Geiger, Besonderheiten, S. 27 f. versucht dagegen, den Streitgegenstand von den Streitparteien zu abstrahieren. 523Siehe Benda/Klein, S. 106, Rz. 244.
	        

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