Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

c) Ende der Streitanhängigkeit Die Streitanhängigkeit endet entweder durch ihre Umwandlung in die Rechtskraftwirkung, d.h. durch rechtskräftige Entscheidung in der Sa- che oder durch ihren Fortfall wegen definitiver (Nicht-)Erledigung des Streit- bzw. Verfahrensgegenstandes im anhängig gewesenen Verfahren. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die verfahrenseinleitende Eingabe aus formellen Gründen zurückgewiesen wird oder wenn die verfahrenseinleitende Eingabe zurückgenommen wird.514Tatsachen, die lediglich einen Stillstand des Verfahrens bewirken (Unterbrechung, Ru- hen des Verfahrens), beenden die Streitanhängigkeit nicht.515 4.(Materielle) Rechtskraft a) Allgemeines Sachentscheidungen des Staatsgerichtshofes kommt (materielle) Rechts- kraft zu. Man stösst bei ihr auf ähnliche Schwierigkeiten wie bei der Streitanhängigkeit, weil der Staatsgerichtshof, unabhängig von seiner Son derstellung, ein Gericht ist,516dessen Entscheidungen der (materiel- len) Rechtskraft unterliegen.517 b) Begriff Die (materielle) Rechtskraft soll die Rechtssicherheit und den Rechts- frieden schützen, indem sie die Verfahrensbeteiligten (Verfahrenspar- teien) und ihre Rechtsnachfolger auf Dauer an die formell rechtskräftige Entscheidung bindet518und auch den Gerichten nicht gestattet, eine schon entschiedene Sache erneut zu entscheiden. Die (materielle) Rechtskraft zählt daher ebenso wie die Streitanhängigkeit zu den negati- ven Prozessvoraussetzungen, die einer Sachentscheidung entgegenste- hen, d.h. eine Sachentscheidung darf nicht ergehen. Sie ist ein Prozess- 523 
§ 30 Allgemeine Sachentscheidungs- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen 514Siehe aus zivilprozessualer Sicht etwa Rechberger/Simotta, S. 317, Rz. 526. 515Rechberger/Simotta, S. 317, Rz. 526. 516Dazu ausführlich vorne S. 45 f. 517Siehe Rennert, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, § 31, Rz. 28 unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; eingehend dazu hinten S. 807 ff. 518Die Entscheidungen des Staatsgerichtshofes binden nach Art. 54 StGHG alle Be- hörden des Landes und der Gemeinden sowie alle Gerichte. Vgl. für Deutschland Schlaich/Korioth, S. 334, Rz. 479.
	        

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