Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

dem Hintergrund des neuen Staatsgerichtshofgesetzes, aufzugeben. Zum einen sind Eingaben, die den gesetzlichen Anforderungen nicht entspre- chen, dem Beschwerdeführer zur Verbessserung zurückzustellen, sofern die Mängel voraussichtlich zu beheben sind (Art. 40 Abs. 3 StGHG), zum andern ist Art. 93 Abs. 2 Bst. c LVG obsolet. An seine Stelle tritt Art. 16 StGHG, der den Inhalt einer Individualbeschwerde regelt. Der Staatsgerichtshof prüft den Inhalt von Individualbeschwerden einzelfallorientiert und lässt sich von prozessökonomischen Überlegun- gen leiten. Werden mehrere Grundrechte gerügt, wendet er sich zuerst demjenigen Grundrecht zu, das ihm offensichtlich als verletzt erscheint. Stellt er die Verletzung des Grundrechtes fest, bricht er die weitere in- haltliche Prüfung der Individualbeschwerde ab und kassiert allenfalls den Hoheitsakt.481Der Staatsgerichtshof verlangt vom Beschwerdefüh- rer, dass er zu jeder Grundrechtsverletzung eingehend Stellung bezieht, auf die der Staatsgerichtshof in der Folge je nach gewähltem Prüfungs- umfang gar nicht näher eingeht. Sowohl unbegründete als auch mangelhafte Beschwerdeausführun- gen sind als voraussichtlich zu behebende Mängel einer schriftlichen Ein- gabe – beispielsweise einer Individualbeschwerde – zu betrachten. Fehlt einer Eingabe ein bestimmtes und begründetes Begehren, entspricht sie nicht den gesetzlichen Anforderungen, einem Rechtsmittel in der gesetz- lichen Form, so dass sie der Staatsgerichtshof dem Antragsteller zur Ver- besserung innerhalb einer bestimmten Frist zurückzustellen hat. Dies ist aber, wie die vorgenanten Beispiele zeigen, nicht immer der Fall, so dass man annehmen könnte, der Staatsgerichtshof sei von voraussichtlich nicht behebbaren Mängeln ausgegangen oder er sehe, was kaum zutreffen dürfte482, wie der österreichische Verfassungsgerichtshof nur Formgebre- chen und keine inhaltlichen Mängel als verbesserungsfähig an.483 516Sachentscheidungs- 
bzw. Sachurteils voraussetzungen 481Siehe beispielsweise StGH 2001/19, Entscheidung vom 17. September 2001, LES 5/2004, S. 148 (151); Benda/Klein, S. 273, Rz. 649 f. rechtfertigen die diesbezüglich gleiche Praxis des deutschen Bundesverfassungsgerichts. 482Siehe StGH 2003/87, Urteil vom 4. Mai 2004, nicht veröffentlicht, S. 11, wo er sagt, dass ein mangelhafter Antrag oder eine nicht hinreichend begründete Beschwerde nicht umgehend abzuweisen ist, sondern zunächst Anlass für einen Verbesserungs- auftrag gibt. Demzufolge sind nicht nur Formgebrechen, sondern auch inhaltliche Mängel einer schriftlichen Eingabe verbesserungsfähig. 483Dazu und zur Kritik an dieser Praxis des österreichischen Verfassungsgerichtshofes vorne S. 512 ff.
	        

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