Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

enthalten, sondern blosse Mitteilungen an das Gericht sind. Die Ein- schränkung auf schriftlich eingebrachte Anträge, d.h. Schriftsätze, die einen Sachantrag einschliessen, ist sachlich gerechtfertigt, denn das Ge- richt, der Präsident oder der Vorsitzende hat im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nur über Anträge zu entscheiden. 2.Voraussichtlich behebbarer Mangel Zu klären ist insbesondere die Frage, was unter einem voraussichtlich behebbaren Mangel zu verstehen ist. Die voraussichtliche Behebbarkeit stellt nämlich das Kriterium dar, nach dem beurteilt wird, ob ein Ver- besserungsauftrag möglich ist.461 Nach der Rechtsprechung des österreichischen Verfassungsge- richtshofes sind nur Formgebrechen, wie beispielsweise das Fehlen der Unterschrift eines Rechtsanwaltes, das Fehlen von weiteren Schriftsatz- ausfertigungen oder etwa eine ungenügende Vergebührung von Einga- ben, behebbar. Inhaltliche Mängel, wie etwa die ungenügende Sachver- haltsdarstellung oder das Fehlen eines Beschwerdeantrages fallen dage- gen nicht unter die behebbaren Mängel.462Diese Rechtsprechung ist auf Kritik gestossen, weil sie «in einem kaum auflösbaren Widerspruch zur gesetzlichen Regelung des § 18 VfGG» steht und zur Folge hat, dass die Nennung des § 15 VfGG in § 18 VfGG jegliche normative Bedeutung verliert.463 Diese Praxis des österreichischen Verfassungsgerichtshofes erin- nert stark an die zivilprozessuale Regelung. Im Zivilprozessrecht hat das Gericht dann ein Verbesserungsverfahren einzuleiten, wenn ein Formge- brechen vorliegt (§§ 84 und 85 ZPO). Unter Formgebrechen werden 512Sachentscheidungs- 
bzw. Sachurteils voraussetzungen 461Eisenberger, S. 676. 462§ 18 VfGG; siehe Walzel von Wiesentreu, S. 70 mit Rechtsprechungshinweisen und Machacek, S. 55. In diesem Sinne auch die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zur genügenden Begründung einer Beschwerde; siehe dazu ausführlich vorne S. 484 ff. 463Hiesel, Antragserfordernisse, S. 20. Nach ihm ist diese Praxis des Verfassungsge- richtshofes hinsichtlich des Zusammenspiels von § 15 mit § 18 VfGG ein «gekünstel- tes Ergebnis», das einer Berichtigung des Gesetzestextes gleichkommt und schon des- halb wenig überzeugend ist. Eine grosszügigere Sicht der Zulässigkeit von Verbesse- rungsaufträgen gemäss § 18 VfGG erscheint ihm daher aus rechtsdogmatischer und rechtspolitischer Sicht geboten. Ganz in diesem Sinne schon Eisenberger, S. 675 ff.
	        

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