Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Dies ist im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht der Fall. Art. 44 Abs. 3 StGHG sieht eine Beschwerdemöglichkeit an den Staatsgerichts- hof nur gegen Beschlüsse des Präsidenten und Vorsitzenden vor. Be- schlüsse, die über die Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages ent- scheiden, sind nach § 149 Abs. 2 ZPO vom Gericht im Sinne von § 148 Abs. 1 ZPO zu fassen. Im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof kann mit Gericht nur der Gerichtshof und nicht der Präsident oder der Vorsit- zende gemeint sein. So hat in StGH 2001/20456der Gerichtshof und nicht der Präsident oder der Vorsitzende über den Wiedereinsetzungsantrag entschieden und ausgeführt: «Gemäss § 148 ZPO ist ein Wiedereinset- zungantrag innnerhalb von 14 Tagen bei dem Gericht anzubringen, bei dem die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war. Über den Wie- dereinsetzungsantrag hat somit im vorliegenden Fall der Staatsgerichts- hof zu entscheiden». Ein Beschluss des Staatsgerichtshofes, mit dem über einen Wieder- einsetzungsantrag entschieden wird, ist unanfechtbar. Die Anfechtung eines solchen Beschlusses ist im Staatsgerichtshofverfahren gesetzlich nicht vorgesehen. Es besteht zwar im Richterablehnungsverfahren (Art. 11 Abs. 2 StGHG), im Antragsverfahren auf Zuerkennung der auf- schiebenden Wirkung, im Individualbeschwerdeverfahren (Art. 52 Abs. 2 StGHG) und im Antragsverfahren auf Verfügung einer vorsorg- lichen Massnahme (Art. 53 Abs. 1 und 2 StGHG) die Möglichkeit, gegen den über den jeweiligen gestellten Antrag gefällten Beschluss Be- schwerde beim Gerichtshof einzulegen (Art. 44 Abs. 3 StGHG). Eine vergleichbare Bestimmung findet sich aber nicht in Art. 51 StGHG, der die «Wiederherstellung» (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Wie- deraufnahme) für die Verfahren vor dem Staatsgerichtshof regelt. Verfahrensleitende Beschlüsse, die der Vorsitzende anordnen kann, sind der Wiedereinsetzung nicht zugänglich (Art. 51 Abs. 2 StGHG). 6.Hemmung des Verfahrens Der Fortgang des Verfahrens wird durch den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gehemmt (§ 152 Abs. 1 510Sachentscheidungs- 
bzw. Sachurteils voraussetzungen 456StGH 2001/20, Entscheidung vom 26. November 2001, LES 5/2004, S. 152 (153); vgl. auch § 33 VfGG, wonach über einen Wiedereinsetzungsantrag der österrei- chische Verfassungsgerichtshof entscheidet.
	        

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