Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Leichte Fahrlässigkeit schliesst nach Ansicht des Obergerichts die Wiedereinsetzung aus.440Der Staatsgerichtshof hat in einem Beschluss aus dem Jahre 1982441einem Beschwerdeführer die Restitution (Wieder- einsetzung in den vorigen Stand) versagt, weil das Versäumnis der Frist letztlich auf ein Verschulden zurückzuführen war, welches der Be- schwerdeführer zu vertreten hatte. Der Staatsgerichtshof verlangt mit anderen Worten, dass den Wiedereinsetzungswerber kein Verschulden an der versäumten Prozesshandlung bzw. an der Fristversäumnis trifft. Dagegen stimmt mit dem österreichischen Recht überein, dass die Partei die Handlungen ihres Vertreters zu verantworten und demzufolge für sein Verschulden einzustehen hat (§§ 5, 34 und 35 ZPO).442 d) Fristgerechte Einreichung des Wiedereinsetzungsantrages Der Wiedereinsetzungsantrag ist innerhalb der unerstreckbaren Frist von 14 Tagen ab Wegfall des Hindernisses, das die Versäumung verur- sacht,443bei dem Gericht einzureichen, bei dem die versäumte Prozess- handlung vorzunehmen war (§ 148 Abs. 1 und 2 ZPO). Im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof ist der Antrag auf Wiedereinsetzung beim Staatsgerichtshof einzubringen.444Offenbar verspätet eingebrachte An- träge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (§ 148 Abs. 3 ZPO). Gegen solche Wiedereinsetzungsanträge findet eine Wiedereinsetzung nicht statt (§ 151 ZPO). e) Rechtzeitige Nachholung der versäumten Prozesshandlung Die versäumte Prozesshandlung ist zugleich mit dem Antrag auf Wie- dereinsetzung nachzuholen (§ 149 Abs. 1 ZPO). Geschieht das nicht, lei- 507 
§ 30 Allgemeine Sachentscheidungs- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen 440OG E 3464/73, Beschluss vom 8. Januar 1975, ELG 1973–1978, S. 198 f. 441StGH 1981/8, Beschluss vom 1. Juli 1982, LES 1/1983, S. 3. 442OG E 3464/73, Beschluss vom 8. Januar 1975, ELG 1973–1978, S. 198 (199); vgl. etwa auch OG Vr 220/82, Beschluss vom 18. August 1982, LES 1/1983, S. 32 (34); StGH 1981/8, Beschluss vom 1. Juli 1982, LES 1/1983, S. 3 und StGH 2003/23, Ur- teil vom 17. November 2003, nicht veröffentlicht, S. 6. 443Nach der Rechtsprechung des österreichischen Verfassungsgerichtshofes ist zu be- achten, dass das Hindernis in gewissen Fallkonstellationen nicht erst mit Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes, sondern bereits zu einem früheren Zeitpunkt wegfällt. Siehe Machacek, S. 69 mit Rechtsprechungsbei- spielen. 444Vgl. auch StGH 2001/20, Entscheidung vom 26. November 2001, LES 5/2004, S. 152 (153).
	        

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