Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

keine prozessleitenden Beschlüsse sind.421Bei den im Zulässigkeitsprü- fungsverfahren besonders interessierenden Zurückweisungsbeschlüssen, die im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof auf Grund von Art. 43 StGHG wegen Versäumung einer gesetzlichen Einbringungsfrist erge- hen, handelt es sich nicht um prozessleitende Beschlüsse, so dass sie der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugänglich sind.422Welche pro- zessualen Fristen restituierbar sind, lässt sich nicht allgemein sagen. Grundsätzlich ist aber die Restituierbarkeit der Regelfall.423 b) Fristversäumnis Nach ständiger Rechtsprechung des österreichischen Verfassungsge- richtshofes ist eine Wiedereinsetzung nur dann zulässig, wenn eine Frist für die Vornahme einer Prozesshandlung versäumt worden ist.424Der ös - terreichische Verfassungsgerichtshof versteht unter dem Begriff «Versäu- mung» die vollständige Unterlassung einer Prozesshandlung.425Inhalt - liche Mängel einer Prozesshandlung, die rechtzeitig erbracht worden ist, können daher nicht durch eine Wiedereinsetzung beseitigt werden.426Sie können allenfalls im Wege eines Verbesserungsauftrages behoben wer- den.427Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes kann und darf auch ein einmal verwirktes Recht nicht im Wege der Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand zurückgegeben werden, da das Wort «verwirkt» im allgemeinen Sprachgebrauch bedeute, dass ein Recht unwiderruflich verloren gehe.428 504Sachentscheidungs- 
bzw. Sachurteils voraussetzungen 421Siehe Rechberger/Simotta, S. 441 f., Rz. 734 f. und Fasching, Lehrbuch, S. 802 f., Rz. 1587 ff. 422Auf Grund von § 33 VfGG kann im österreichischen Verfassungsprozess aus- schliesslich in den Fällen des Art. 144 B-VG wegen Versäumung einer Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Siehe Machacek, S. 68. Das deutsche Verfassungsprozessrecht lässt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei schuldloser Versäumung der Eingabefrist gemäss § 93 Abs. 2 BVerfGG nur für die Urteilsverfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 BVerfGG zu. Vgl. Benda/Klein, S. 90, Rz. 202. 423Vgl. Rechberger/Simotta, S. 212, Rz. 338. 424Hiesel, Wiedereinsetzungspraxis, S. 26 mit Rechtsprechungshinweisen. 425Siehe Hiesel, Wiedereinsetzungspraxis, S. 26 und Machacek, S. 69; beide jeweils un- ter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des österreichischen Verfassungsgerichts- hofes. 426Vgl. Hiesel, Wiedereinsetzungspraxis, S. 26 mit weiteren Rechtsprechungsbeispielen. 427Siehe dazu hinten S. 511 ff. 428So in Bezug auf Art. 12 Abs. 2 LVG StGH 2001/20, Entscheidung vom 26. No- vember 2001, LES 5/2004, S. 152 (153 f.).
	        

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