Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Der Staatsgerichtshof hat in StGH 2002/18393festgehalten, dass die Frist zur Einbringung einer Beschwerde an den Staatsgerichtshof in Analogie zu Art. 85 Abs. 3 LVG solange nicht zu laufen beginne, als der Beschwerdeführer im berechtigten Irrtum über das Bestehen eines wei- teren ordentlichen Rechtsmittels sei. Habe er den Fehler erkannt, be- ginne die Eingabefrist jedoch zu laufen.394Vertraut demnach ein Be- schwerdeführer oder dessen Anwalt berechtigterweise auf eine falsche Rechtsmittelbelehrung, ist im Sinne des Vertrauensschutzes eine an sich verspätete Verfassungsbeschwerde (neu: Individualbeschwerde) als rechtzeitig anzusehen.395Ob ein berechtigter Irrtum, d.h. ob eine geeig- nete Vertrauensgrundlage vorliegt, entscheidet unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände letztlich der Staatsgerichtshof.396 c) Ende des Fristenlaufes Bei Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages der Frist. Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Wo- che oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, an dem die Frist begonnen hat (§ 125 Abs. 2 ZPO). Fehlt dieser Tag im letzten Monat, z.B. der 31. eines Monats, endet die 498Sachentscheidungs- 
bzw. Sachurteils voraussetzungen 393StGH 2002/18, Entscheidung vom 1. Juli 2003, nicht veröffentlicht, S. 13. 394In diesem Sinne StGH 2002/18, Entscheidung vom 1. Juli 2003, nicht veröffentlicht, S. 13. 395Vgl. StGH 2002/18, Entscheidung vom 1. Juli 2003, nicht veröffentlicht, S. 15. 396Siehe StGH 2002/18, Entscheidung vom 1. Juli 2003, nicht veröffentlicht, S. 13 und 15, wo der Staatsgerichtshof erklärt, warum er den Irrtum über das Bestehen eines weiteren Rechtsmittels für berechtigt hält. Siehe in diesem Zusammenhang aber auch StGH 2003/62, Beschluss vom 2. März 2004, nicht veröffentlicht, S. 9 ff., wo der Staatsgerichtshof ausführt, dass die unrichtige Rechtsmittelbelehrung des Ober- gerichts für den Beschwerdeführer als Vertrauensgrundlage nicht geeignet gewesen sei, da er ihre Unrichtigkeit bei gebotener Sorgfalt hätte erkennen müssen. Vgl. auch StGH 1986/4, Urteil vom 28. Oktober 1986, LES 4/1987, S. 137 (138), wo der Staatsgerichtshof vermerkt, dass sich anhand der Akten nicht abklären lasse, ob die Frist für die Beschwerdeerhebung an den Staatsgerichtshof eingehalten sei. Dem Be- schwerdeführer könne dies nicht angelastet werden, weshalb die Frist als eingehal- ten gelte. In StGH 2006/89, Urteil vom 2. Oktober 2006, nicht veröffentlicht, S. 4 hat der Präsident des Staatsgerichtshofes den Beschwerdeführern unter anderem aufgetragen, innerhalb von 14 Tagen ihre Beschwerde dahingehend zu verbessern, dass sie dem Gericht den Nachweis vorlegen, aus dem sich ergibt, wann ihnen das angefochtene Urteil zugestellt worden ist.
	        

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