Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Abs. 2 ZPO).389Da auch nach der Zivilprozessordnung die Woche sie- ben Tage hat, ist es nicht von Belang, ob der Verfahrenspartei beispiels- weise eine 14-tägige oder eine zweiwöchige Frist eingeräumt wird. Die Frist endet nach beiden Berechnungsmodalitäten am gleichen Tag.390Der Beginn und Lauf von gesetzlichen und richterlichen Fristen wird durch Sonn- und Feiertage nicht behindert (§ 126 Abs. 1 ZPO). bb) Im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof Regelt das Staatsgerichtshofgesetz die Eingabefrist für einen verfahrens- einleitenden Antrag, ist deren Beginn je nach Verfahrensart entweder ge- setzlich festgelegt oder er wird durch ein bestimmtes Ereignis ausgelöst. Für den Individualantrag (Art. 15 Abs. 4 StGHG), den Verordnungs- prüfungsantrag von 100 Stimmberechtigten (Art. 20 Abs. 1 Bst. c StGHG), das Kompetenzkonfliktsverfahren (Art. 25 Abs. 2 StGHG) und das Ministeranklageverfahren (Art. 28 Abs. 2 StGHG) ist ein jeweils der Verfahrensart entsprechender besonderer gesetzlicher Fristbeginn vorgesehen. Für die Individualbeschwerdeverfahren (Art. 15 Abs. 1 StGHG), die Verbesserungsaufträge (Art. 40 Abs. 3 StGHG) und für die weiteren Äusserungen und Gegenäusserungen der Parteien (Art. 44 Abs. 2 StGHG)391beginnt die Frist auf Grund der nach der Rechtspre- chung dafür gebotenen, unmittelbaren sowie auf Grund von Art. 38 StGHG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 LVG sinngemässen Anwendung der Be- stimmungen der Zivilprozessordnung mit der Zustellung der die Frist anordnenden Entscheidung (Urteil oder Beschluss) zu laufen.392497 
§ 30 Allgemeine Sachentscheidungs- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen 389Vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, S. 103, Rz. 234. § 32 Abs. 2 AVG ist identisch mit § 125 Abs. 2 öst. ZPO und § 125 Abs. 2 liecht. ZPO. 390Siehe Deixler-Hübner/Klicka, S. 61, Rz. 116 und auch StGH 2006/89, Urteil vom 2. Oktober 2006, nicht veröffentlicht, S. 5 f. 391In den Fällen von Art. 40 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 2 StGHG spricht man von rich- terlichen Fristen, weil diese Fristen vom Richter nach den Erfordernissen des Ein- zelfalles festgesetzt werden. Vgl. Rechberger/Simotta, S. 211, Rz. 335 und hinten S. 517 f. und S. 610 ff. 392Vgl. für das Zivilprozessrecht statt vieler Rechberger/Simotta, S. 212, Rz. 339. Für die Individualbeschwerdeverfahren nach Art. 15 Abs. 1 StGHG bestimmt schon Abs. 4, dass die Beschwerde innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der letztin- stanzlichen und enderledigenden Entscheidung oder Verfügung erhoben werden kann (fristauslösendes Ereignis). Siehe StGH 2006/89, Urteil vom 2. Oktober 2006, nicht veröffentlicht, S. 5.
	        

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