Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

rensrechtlichen (formellen) Fristen. Ist eine Handlung auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen ausgerichtet, stellt eine allenfalls dafür ge- setzte Frist eine materiellrechtliche Frist dar.360Diese Unterscheidung bedeutet zugleich die wichtigste Einteilung der Fristen. Es gibt noch an- dere Einteilungen, die von rechtlicher Bedeutung sind.361 Bei den materiellrechtlichen Fristen sind die Tage des Postlaufes einzurechnen, bei den formellen Fristen nicht (§ 126 Abs. 3 ZPO). Da- her gilt eine prozessuale Frist als eingehalten, wenn das Schriftstück nachweisbar (Datum des Poststempels) am letzten Tag der Frist (bis 24 Uhr) zur Post gebracht wird.362Der Oberste Gerichtshof lehnt es hingegen aus Gründen der Rechtssicherheit ab, die prozessualen und materiellrechtlichen Fristen bei der Einrechnung des Postlaufes unter- schiedlich zu behandeln. Er berechnet die prozessrechtlichen Fristen im Sinne der §§ 125 und 126 ZPO und die materiell-rechtlichen Fristen im Sinne der §§ 902 und 903 ABGB gleich.363 Eine Wiedereinsetzung ist nur bei prozessualen Fristen möglich.364 2.Gesetzliche Grundlage Die allgemeinen Verfahrensvorschriften des Staatsgerichtshofgesetzes statuieren keine Fristen für die verfahrenseinleitenden Eingaben an den Staatsgerichtshof. Dies gilt unabhängig von der gewählten Verfahrensart. Die die einzelnen Verfahrensarten betreffenden besonderen Vorschriften für das Individualbeschwerde- und Individualantragsverfahren (Art. 15 Abs. 4 StGHG), für das Verordnungsprüfungsverfahren auf Antrag von mindestens 100 Stimmberechtigten (Art. 20 Abs. 1 Bst. c StGHG), für das Kompetenzkonfliktsverfahren (Art. 25 Abs. 2 StGHG) und für das 492Sachentscheidungs- 
bzw. Sachurteils voraussetzungen 360Vgl. dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, S. 101, Rz. 229. 361Siehe zu den verschiedenen Arten von Fristen für das Verwaltungsverfahrensrecht etwa Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, S. 102, Rz. 231 und für das Zivil- verfahrensrecht Rechberger/Simotta, S. 210 ff., Rz. 232 ff. 362Vgl. Rechberger/Simotta, S. 210, Rz. 333; siehe auch StGH 2006/89, Urteil vom 2. Oktober 2006, nicht veröffentlicht, S. 5 f. 363OGH 5 C 505/92-82 (A) und 5 C 505/82-83 (B), Beschluss vom 11. September 1995, LES 2/1996, S. 93 (102). Der Oberste Gerichtshof hat darin seine grundlegende Ent- scheidung vom 1.3.1983, 4 C 12/82-13 (LES 1984, S. 42 ff.) bestätigt und bekräftigt. 364Vgl. Deixler-Hübner/Klicka, S. 60, Rz. 111; zur Wiedereinsetzungsproblematik im Verfassungsprozess siehe hinten S. 501 ff.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.