Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

dualbeschwerde342bzw. die Normenkontrollanträge343einzuhalten. In- halt und Umfang der erforderlichen Begründung sowie die Form des Begehrens bzw. des Rechtsschutzantrages richten sich zunächst nach diesen besonderen Verfahrensvorschriften.344Art. 40 Abs. 1 StGHG kommt als allgemeine Verfahrensvorschrift nur dann zur Anwendung, wenn eine Spezialvorschrift fehlt.345 Im Normenkontrollverfahren ist im Gegensatz zur alten Rechts- lage346klar festgelegt, dass unter dem bestimmten Begehren nicht nur ein Prüfungsantrag, sondern auch ein Aufhebungsantrag zu verstehen ist. Daher hat jeder Antragsteller im Gesetzes- oder Verordnungsprüfungs- verfahren einen Aufhebungsantrag bzw. im Gesetzesprüfungsverfahren das Begehren zu stellen, ein bestimmtes Gesetz ganz oder in bestimmten Teilen und im Verordnungsprüfungsverfahren, eine bestimmte Verord- nung oder einzelne ihrer Bestimmungen aufzuheben. Das Staatsver- tragsprüfungsverfahren weist keine vergleichbare besondere Vorschrift aus, so dass auf Art. 40 Abs. 1 StGHG zurückzugreifen ist, die für Ein- gaben an den Staatsgerichtshof ein bestimmtes und begründetes Begeh- 487 
§ 30 Allgemeine Sachentscheidungs- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen 342Art. 16 StGHG gilt selbstverständlich auch für die Individualantragsverfahren nach Art. 15 Abs. 3 StGHG. 343Vgl. auch Art. 29 Abs. 2 StGHG, der vorschreibt, was eine Anklageschrift im Mi- nisteranklageverfahren vor dem Staatsgerichtshof zu enthalten hat. Ausführlich zu den Anforderungen einer rechtsgenüglichen Begründung einer Verfassungsbe- schwerde (neu: Individualbeschwerde) Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 157 ff.; siehe zu den Antragsvoraussetzungen und den Anforderungen an die Begrün- dungspflicht im Normenkontrollverfahren auf der Grundlage der alten Rechtslage und der dazugehörigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Wille, Normenkon- trolle, S. 163 ff. und 190 ff. 344Vgl. für Deutschland, Puttler, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, § 23, Rz. 9. 345So der Grundsatz: Lex specialis derogat legi generali. 346Nach der alten Rechtslage stand es den Gerichten in den konkreten Gesetzesprü- fungsverfahren gemäss Art. 28 Abs. 2 altStGHG frei, neben einem Prüfungsantrag auch einen Aufhebungsantrag zu stellen. Siehe etwa StGH 2002/34, Entscheidung vom 17. September 2002, nicht veröffentlicht, S. 5. Dagegen verlangt Art. 27 altStGHG für die konkreten Verordnungsprüfungsverfahren, dass der Antrag das Begehren enthalten muss, die Verordnung ihrem ganzen Inhalt nach oder einzelne ihrer Vorschriften aufzuheben. Vgl. dazu StGH 2003/74, Urteil vom 3. Mai 2004, nicht veröffentlicht, S. 3. Auffallend ist hier, dass der Staatsgerichtshof noch das alte Staatsgerichtshofgesetz angewendet hat. Im Ergebnis dürfte es aber keine Rolle gespielt haben, da sowohl nach der alten als auch nach der neuen Rechtslage im Verordnungsprüfungsverfahren ein Prüfungs- und Aufhebungsantrag zu stellen sind.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.