Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

fahren vor dem österreichischen Verfassungsgerichtshof entsprechend der jeweiligen Verfahrensart anders zu lauten, beispielsweise auf Aufhe- bung des angefochtenen Bescheides im Bescheidbeschwerdeverfahren oder auf Aufhebung der angefochtenen Norm oder Gesetzesstelle im je- weiligen Normenkontrollverfahren.336Dass ein Begehren nicht nur be- stimmt, sondern auch begründet zu sein hat, geht auf eine Anregung des Staatsgerichtshofes zurück. Sie erklärt sich zweifellos aus der Praxis. Der Staatsgerichtshof hat sich häufig, vor allem im Verfahren der Verfas- sungsbeschwerde (neu: Individualbeschwerdeverfahren), mit den Be- schwerdeausführungen auseinanderzusetzen. Dabei hat er wiederholt darauf hingewiesen, dass es nicht Aufgabe des Gerichts sein könne, eine fehlende Begründung zu ersetzen, so dass bei fehlender Beschwerdebe- gründung gemäss ständiger Rechtsprechung eine Beschwerde zurückge- wiesen werden müsse.337Rechtsschutzanträge haben demnach in allen an 485 
§ 30 Allgemeine Sachentscheidungs- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen 336Vgl. Machacek, S. 55. Er vermerkt, dass der Verfassungsgerichtshof «bedingte An- träge» – das sind solche, die nur unter bestimmten Voraussetzungen als erhoben gel- ten sollen und überdies nicht an ein Hauptbegehren anknüpfen – in ständiger Recht- sprechung als unzulässig ansieht. Siehe dazu auch Hiesel, Antragserfordernisse, S. 19. 337Siehe StGH 1983/1, Beschluss vom 15. September 1983, LES 2/1984, S. 61 (62); StGH 1986/4, Urteil vom 28. Oktober 1986, LES 4/1987, S. 137 (138); StGH 1988/1, Beschluss vom 25. Oktober 1988, LES 2/1989, S. 48 (49); StGH 1990/16, Urteil vom 2. Mai 1991, LES 3/1991, S. 81 (82); StGH 1993/22, Urteil vom 22. Juni 1995, LES 1/1996, S. 7 (9); StGH 2000/25, Entscheidung vom 17. September 2001, LES 3/2004, S. 89 (91); StGH 2003/87, Urteil vom 4. Mai 2004, nicht veröffentlicht, S. 12. In StGH 2002/51 und 2002/63, Entscheidung vom 19. November 2002, nicht veröffentlicht, S. 18 f., hält er u.a. fest, dass jegliche Anhaltspunkte und Ausführun- gen fehlen, um die im Schriftsatz behaupteten Grundrechtsverletzungen zu über- prüfen. Die Verletzung eines Grundrechtes wird nur dann überprüft, wenn diese Verletzung zumindest implizit gerügt wurde. Auch in jüngeren Entscheidungen hat sich der Staatsgerichtshof mit der Begründungsproblematik befasst. In StGH 2003/ 67, Urteil vom 2. März 2004, nicht veröffentlicht, S. 17 betont er, dass er sich nicht in der Lage sehe, unbegründeten Beschwerdeausführungen nachzugehen. In StGH 2004/5, Urteil vom 27. September 2004, nicht veröffentlicht, S. 9 bemängelt er, dass sich in der Beschwerde keine Ausführungen hinsichtlich einer EMRK-Verletzung finden, sodass auf diese Grundrechtsrüge nicht weiter einzugehen sei. Prozessual sind diese beiden Individualbeschwerden im Lichte des Art. 40 Abs. 3 StGHG, der zweifelsohne auf diese Verfahren anzuwenden gewesen ist, nicht richtig behandelt worden. Dazu hinten S. 511 ff. (514 f.); siehe zum Umgang mit der rechtsgenügli- chen Begründung des Staatsgerichtshofes im Verfassungsbeschwerdeverfahren (neu: Individualbeschwerdeverfahren) eingehend und mit Rechtsprechungshinweisen auch Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 157 ff.
	        

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