Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

liegenden Lebenssachverhalt in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht zu würdigen.322Daher hat die Sachverhaltsdarstellung so ausreichend zu sein, dass aus ihr der Antrag des Antragstellers zumindest ersichtlich wird. Ist dies nicht machbar, weil beispielsweise lediglich beweislose Behauptungen allgemeiner Art aufgestellt werden, ist dem Erfordernis der Sachverhaltsdarstellung nicht entsprochen. Es liegt ein mangelhafter Antrag vor, der nach österreichischem Verfassungsprozessrecht einer weiteren Behandlung nicht zugänglich ist.323So hat der Staatsgerichts hof auch schon in einer älteren Entscheidung eine Vorstellung wegen Man- gelhaftigkeit verworfen, weil ihr jeglicher Antrag gefehlt hat. Die Dar- stellung des Sachverhaltes war so mangelhaft, dass aus ihr kein Antrag hergeleitet werden konnte.324Im Verfahren vor dem österreichischen Verfassungsgerichtshof genügt auch ein blosser Ver weis auf den ange- fochtenen verwaltungsrechtlichen Bescheid325nicht der vorgeschriebe- nen Sachverhaltsdarstellung.326Ebenso kann eine un genaue  Darlegung des Sachverhaltes zur Zurückweisung der Eingabe führen.327 Der Staatsgerichtshof hat in StGH 2005/77328verdeutlicht, dass die in Art. 16 Satz 1 StGHG329statuierte Vorgabe, wonach der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den Sachverhalt darzustellen und die behauptete Ver- letzung zu begründen hat, «nicht streng ausgelegt werden kann und insbe- sondere nicht dahingehend interpretiert werden kann, dass die Beschwer- deschrift sämtliche Details des Sachverhaltes beinhalten muss. Es muss ge- 483 
§ 30 Allgemeine Sachentscheidungs- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen Siehe dazu und zu den im «Österreich-Konvent» diskutierten Modellen Berka, S. 268 f., Rz. 1004. 322Siehe Machacek, S. 55 mit Rechtsprechungshinweisen und Hiesel, Antragserforder- nisse, S. 18. 323Vgl. Walzel von Wiesentreu, S. 66. Zur Kritik an der Praxis des österreichischen Ver- fassungsgerichtshofes zur Mängelbehebung siehe hinten S. 512 ff. 324StGH 1974/12, Entscheidung vom 17. Januar 1975, ELG 1973–1978, S. 372 (373); siehe zum bestimmten und begründeten Begehren auch hinten S. 484 ff. 325Im liechtensteinischen Verwaltungsrecht ist der synonym zu verwendende Begriff der Verfügung oder Entscheidung (Verwaltungsakt) geläufiger; vgl. dazu Kley, Grundriss, S. 112 ff. 326Machacek, S. 55 unter Hinweis auf VfSlg 15.388/1998. 327Machacek, S. 55 mit Rechtsprechungshinweisen. 328StGH 2005/77, Urteil vom 4. Juli 2006, nicht veröffentlicht, S. 21. 329Art. 16 Satz 1 StGHG konkretisiert Art. 40 Abs. 1 StGHG für die Individualbe- schwerdeverfahren. Die entsprechende Bestimmung im Verfahren vor dem österrei- chischen Verfassungsgerichtshof ist § 82 Abs. 2 VfGG. Sie regelt sehr detailliert, was eine Beschwerde zu enthalten hat.
	        

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