Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Sachentscheidungs- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen ermöglichen.317 Ebenso ist eine unrichtige Benennung der verfahrenseinleitenden Ein- gabe solange unerheblich, als aus dem Begehren deutlich erkennbar ist, welches Staatsgerichtshofverfahren damit in Gang gesetzt werden soll.318 c) Darstellung des Sachverhaltes aa) Im Allgemeinen Die Textstelle in Art. 40 Abs. 1 StGHG, wonach die Eingaben an den Staatsgerichtshof «die Darstellung des Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird», zu enthalten haben, ist dem § 15 Abs. 2 VfGG entlehnt worden. In der österreichischen Praxis hat sich «dieses vermeintlich tri- viale Antragserfordernis» als Hürde für manchen Antrag erwiesen.319 Der Umfang und die Detailliertheit dieses Antragserfordernisses lassen sich in keiner für alle Verfahren allgemeingültigen Weise darlegen. Es können, was die Darstellung des Sachverhaltes anlangt, selbst innerhalb einer Verfahrensart auf Grund der anzuwendenden besonderen Verfah- rensvorschriften erhebliche Unterschiede bestehen.320 bb) Im Besonderen Die Darstellung des Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird, ermöglicht es dem österreichischen Verfassungsgerichtshof, noch vor Vorlage der Verwaltungsakten321den jeweils der Beschwerde zugrunde 482Sachentscheidungs- 
bzw. Sachurteils voraussetzungen 317Art. 38 StGHG unter sinngemässer Anwendung der Art. 90 Abs. 9 i.V.m. Art. 46 Abs. 6 LVG; vgl. Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 156. 318Siehe auch Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 157. 319Hiesel, Antragserfordernisse, S. 18. 320Vgl. für Österreich Hiesel, Antragserfordernisse, S. 18. In FN 12 weist er darauf hin, dass hinsichtlich der Genauigkeit der Sachverhaltsdarstellung an Individualanträge und abstrakte Normenkontrollen auf Antrag der Regierung unterschiedliche An- forderungen gestellt werden. Bei Individualanträgen sind zur Beurteilung des Vor- liegens dieser Prozessvoraussetzung oft ganz genaue Sachverhaltsangaben erforder- lich, währenddem bei Regierungsanträgen auf abstrakte Normenkontrolle eine Be- zugnahme auf den der Anfechtung zugrunde liegenden Regierungsbeschluss als aus- reichende Sachverhaltsdarstellung angesehen wird. 321In Liechtenstein können im Unterschied zu Österreich auch Hoheitsakte der or- dentlichen Gerichtsbarkeit angefochten werden. Da der österreichische Verfas- sungsgerichtshof den Auftrag hat, die Verfassungsmässigkeit des gesamten Staats- handelns zu gewährleisten, ist es problematisch, wenn letztinstanzliche Entschei- dungen der Straf- und Zivilgerichte nicht beim ihm angefochten werden können.
	        

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