Regierungskanzlei oder beim Staatsgerichtshof abgegeben wird, ist nicht vorgesehen.310Im Verfahren vor dem deutschen Bundesverfassungsge- richt ist das Erfordernis der Schriftform auch dann erfüllt, wenn der Rechtsschutzantrag mittels Telegramm oder Telefax eingereicht wird.311 Auch ein handgeschriebener Brief erfüllt die Schriftform. Sogar Postkar- ten sind schon beim deutschen Bundesverfassungsgericht eingereicht worden.312Es ist dagegen noch nicht möglich, ein Rechtsschutzgesuch per E-Mail beim Bundesverfassungsgericht einzureichen.313Wie sich die Möglichkeiten, die gerade die moderne Kommunikationstechnik des E-Mails bietet, auf die Einleitung und den Gang des Verfahrens (Kom- munikation zwischen Gericht und Verfahrensparteien) vor dem Staats- gerichtshof in Zukunft auswirkt, bleibt abzuwarten.314 Die Schriftlichkeit der Eingaben sichert und verschafft dem Staats- gerichtshof eine zuverlässige Grundlage für die weitere Behandlung der Eingaben.315Sie müssen in der deutschen Sprache abgefasst werden, da nach Art. 6 LV die deutsche Sprache die Staats- und Amtssprache ist.316 Sprachbezogene Mängel einer verfahrenseinleitenden Eingabe sind so- lange unbeachtlich, als sich aus ihr noch die notwendigen Informationen ergeben, die eine Zulässigkeitsprüfung der Eingabe, insbesondere der 481
§ 30 Allgemeine Sachentscheidungs- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen 310Im österreichischen Verfassungsprozess hat auch eine Erweiterung des in der Be- schwerde gestellten Begehrens schriftlich zu erfolgen und kann weder durch ein Te- lefongespräch im Vorverfahren noch mündlich im Rahmen einer vom Verfassungs- gerichtshof durchgeführten Verhandlung geschehen. Vgl. Walzel von Wiesentreu, S. 65 unter Hinweis auf VfSlg 5064/1965 und 6998/1973. 311Siehe dazu und zum praktischen Vorgehen des deutschen Bundesverfassungsge- richts bei Verfassungsbeschwerden, die mittels Telegramm oder Telefax eingereicht werden, Benda/Klein, S. 261, Rz. 620. Vgl. für Liechtenstein aus zivilprozessualer Sicht etwa OGH 6 C 100/97, Beschluss vom 3. September 1998, LES 1/1999, S. 64 (66). 312Vgl. Limbach, Bundesverfassungsgericht, S. 37. 313Siehe dazu Hillgruber/Goos, S. 34, Rz. 79. 314Vgl. etwa zum Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten im österreichischen Ver- waltungsverfahren § 13 AVG. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung können schriftliche Anbringen nach Massgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch tele- graphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Daten- übertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise angebracht werden. Siehe für das österreichische Zivilverfahren §§ 89 ff. GOG. Weder das Landesver- waltungspflegegesetz noch das Gerichtsorganisationsgesetz sind bis anhin durch entsprechende Bestimmungen ergänzt worden. Siehe auch FN 306. 315Vgl. für Deutschland Puttler, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, § 23, Rz. 3. 316So auch Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 156.