Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Schriftsatz unterschrieben ist. Auch die Rechtsprechung lässt an diesem Erfordernis keinen Zweifel. Ein Schriftsatz ohne Unterschrift ist kein wirksamer Schriftsatz und kann daher auch nicht zum Gegenstand einer sachlichen Erledigung gemacht werden.304Er ist aber heilbar. Die feh- lende Unterschrift stellt nämlich einen verbesserungsfähigen Form - fehler305dar. Im österreichischen Zivilprozess gelten für elektronische Eingaben die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes über den Inhalt schriftlicher Eingaben.306Sie bedürfen keiner Unterschrift und keiner Gleichschriften und Rubriken.307Der Oberste Gerichtshof308erachtet in seiner Rechtsprechung Eingaben, die über Telefax erfolgen, als zulässig und fristwahrend. Eine fernkopierte Unterschrift ist allerdings über An- ordnung des Gerichtes zu verbessern (§ 84 f. ZPO) und die eigenhändige Unterschrift zu leisten, weil eine fernkopierte Unterschrift nicht den Anforderungen einer eigenhändigen Unterschrift auf Schriftsätzen ent- spricht (§ 75 Ziff. 3 ZPO). Der Oberste Gerichtshof hält an diesem For- merfordernis fest,309da die Schriftform einen wichtigen Zweck erfüllt. Sie beugt möglichen Zweifeln an der Authentizität des Erklärenden vor. Eine Unterschrift kann nämlich leichter gefälscht werden, wenn Teleko- pien verwendet werden. b) Schriftlichkeit Eingaben an den Staatsgerichtshof sind schriftlich einzureichen. Eine verfahrenseinleitende Eingabe, die durch Erklärung zu Protokoll bei der 480Sachentscheidungs- 
bzw. Sachurteils voraussetzungen 304OGH 2 C 400/79-36, Urteil vom 29. Juni 1982, LES 3/1983, S. 83 (91). 305Ausführlich zur Mängelbebung und zum Verbesserungsauftrag im Staatsgerichts- hofverfahren gemäss Art. 40 Abs. 3 StGH hinten S. 511 ff. 306§§ 89a ff. GOG. Weder das liechtentsteinische Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) noch die Geschäftsordnung für das Fürstliche Landgericht in Vaduz vom 31. De- zember 1969, LGBl. 1970 Nr. 3, haben bis anhin dem österreichischen Gerichtsor- ganisationsgesetz entsprechende Bestimmungen über den Umgang mit elektroni- schen Eingaben und Erledigungen (elektronischer Rechtsverkehr) erhalten. 307Vgl. dazu Rechberger/Simotta, S. 204, Rz. 317. 308OGH 6 C 100/97, Beschluss vom 3. September 1998, LES 1/1999, S. 64 (66), wo der Oberste Gerichtshof festhält, dass er ungeachtet des Fehlens einer dem § 89 Abs. 3 öst. GOG entsprechenden Regelung im liechtensteinischen Rechtsbereich «zwar grundsätzlich den Erfordernissen der Praxis entsprechend schriftliche Eingaben mittels Telefax im liechtensteinischen Zivilprozess für zulässig und damit grund- sätzlich für fristwahrend» erachte. 309OGH 6 C 100/97, Beschluss vom 3. September 1998, LES 1/1999, S. 64 (66).
	        

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