Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

IV.Allgemeine formelle Antragserfordernisse – ordnungsgemässe Einreichung des Rechtsschutz - gesuches bzw. -antrages A.Terminologisches Das Staatsgerichtshofgesetz gebraucht in den allgemeinen Verfahrens- vorschriften den Begriff «Eingaben». Er stammt aus dem nicht sanktio- nierten Staatsgerichtshofgesetz 1992, das ihn anstelle des Begriffs «An- träge» eingeführt hat. Diese Änderung wurde damit begründet, dass der Begriff «Anträge» nicht ausreichend sei. Es handle sich im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof je nach Verfahrensart nicht nur um Anträge, son- dern auch um Beschwerden, Anklagen usw. Der allgemein gehaltene Terminus «Eingaben» erscheine deshalb sinnvoller, da der «Antrag» nur einen Teil des jeweiligen Schriftsatzes ausmache oder aber auch ganz feh- len könne.281Das neue Staatsgerichtshofgesetz schliesst sich dieser Ar- gumentation an und übernimmt ihn in den allgemeinen Verfahrens - bestimmungen.282Der Begriff «Eingaben» versteht sich somit als Ober - begriff, der einerseits die «Beschwerden», «Anträge», «Anzeigen», «Anklagen» usw., die in den besonderen Verfahrensvorschriften des Staatsgerichtshofgesetzes vorkommen, und andererseits, wie dies den Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist, auch alle anderen Schriftsätze, wie etwa solche, die keinen (Sach-)Antrag enthalten, umfasst.283 § 15 VfGG und § 23 BVerfGG verwenden dagegen mit Bedacht an- stelle des allgemeineren Begriffs «Eingaben» den Begriff «Anträge», weil unter einem Antrag nach beiden Bestimmungen nur verfahrenseinlei- tende Eingaben verstanden werden.284 476Sachentscheidungs- 
bzw. Sachurteils voraussetzungen 281BuA, Nr. 71/1991, S. 83 f. 282Aus Gründen der Einheitlichkeit müsste de lege ferenda der Begriff «Anträge» in Art. 52 Abs. 1 StGHG durch «Eingaben» ersetzt werden. 283Siehe BuA, Nr. 71/1991, S. 84 und auch S. 12. 284Vgl. für Österreich Hiesel, Antragserfordernisse, S. 17. Das deutsche Bundesverfas- sungsgerichtsgesetz spricht in § 23 Abs. 1 explizit von «Anträge, die das Verfahren einleiten, …».
	        

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