Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

«sind eigenständige Inhaber eines nicht unwesentlichen Ausschnitts aus der verfassungsrechtlich konstituierten Staatsgewalt».135Daher reicht es nicht aus, wenn sie bloss in der Verfassung unmittelbar etabliert und er- wähnt sind. Auch ihre Aufgaben müssen sich im Wesentlichen aus der Verfassung selbst ergeben, wie dies in Art. 104 LV der Fall ist.136Die Ver- fassungsorgane grenzen sich von den anderen (obersten) Staatsorganen dadurch ab, dass sie einerseits von der Verfassung mit besonderer Auto- rität ausgestattet werden und andererseits durch ihr «Entstehen, Beste- hen und verfassungsmässige Tätigkeit erst recht eigentlich den Staat konstituieren und seine Einheit sichern».137 Die besondere Stellung des Staatsgerichtshofes im Gefüge der judi- kativen Gewalt zeichnet sich demnach ebenso wie die des deutschen Bundesverfassungsgerichts dadurch aus, dass er eine Doppelfunktion wahrnimmt. Zum einen ist er ein Gericht im Sinne der Art. 95 ff. LV und zum anderen ein Verfassungsorgan.138Nach Wolfram Höfling139versteht sich der Staatsgerichtshof aber bewusst als Gericht und deutet seine Ver- fassungsorganqualität nicht in einen besonderen Kompetenztitel bzw. in einen politischen Mehrwert um. Er ist und bleibt oberstes Jurisdiktions- organ.14047 
§ 4 Stellung 135Stern, Staatsrecht, S. 42. 136Vgl. Stern, Staatsrecht, S. 42 und Laufer, S. 449; vgl. dazu auch StGH 1982/65/V, Ur- teil vom 15. September 1983, LES 1/1984, S. 3, wo der Staatsgerichtshof festhält: «Dem Staatsgerichtshof sind seine Aufgaben in der Verfassung nach den Prinzipien der Gewaltenteilung zugeordnet und er hat sie auf Grund der Gesetze wahrzuneh- men». Zu den daraus folgenden Konsequenzen für die Zuständigkeitsordnung siehe einlässlich hinten S. 63 ff.; vgl. auch hinten S. 231 f. 137Leibholz, in: Das Bundesverfassungsgericht 1951–1971 (1971), S. 45, zitiert nach Benda/Klein, S. 43, Rz. 99. 138Vgl. für Deutschland Degenhart, S. 237, Rz. 593. Häberle, Verfassungsbeschwerde, S. 103 spricht in diesem Zusammenhang auch vom «Doppelcharakter», den das Bun des verfassungsgericht aufweist. 139Höfling, Grundrechtsordnung, S. 37. 140Nach Ansicht des BuA, Nr. 45/2003, S. 44 ist der Staatsgerichtshof neuerdings ge- genüber den beiden anderen Höchstgerichten (Verwaltungsgerichtshof und Obers- ter Gerichtshof) keine echte Oberinstanz. Der Verwaltungsgerichtshof und der Oberste Gerichtshof sind gesetzesmateriengebundene Höchstgerichte, so dass der Staatsgerichtshof keine echte Oberinstanz in den vom Verwaltungsgerichtshof und vom Obersten Gerichtshof zu betreuenden und zu verantwortenden Sachmaterien des einfachgesetzlichen Rechtes ist. Er ist nur eines von drei Höchstgerichten.
	        

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