Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich genauso wie die man- gelnde Prozessfähigkeit behandelt.248 Der Staatsgerichtshof hat also bei der Zulässigkeitsprüfung eines bei ihm eingelangten Rechtsschutzantrages zuerst zu kontrollieren, ob die Antragsberechtigung bzw. die Parteifähigkeit gegeben ist und an- schliessend zu prüfen, ob der Antragsteller auch prozessfähig ist.249Man kann mit anderen Worten die Kontrolle der Partei- und Prozessfähigkeit im Stadium der Zulässigkeitsprüfung als Bestandteil der Prüfung der Antragsberechtigung verstehen. Die Partei- und Prozessfähigkeit der Verfahrensparteien hat der Staatsgerichtshof nicht nur im Zulässigkeits- stadium eines Rechtsschutzgesuches, sondern auch wie jedes andere Ge- richt in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen zu berücksichti- gen.250 C.Postulationsfähigkeit 1.Gesetzliche Grundlage Das Staatsgerichtshofgesetz äussert sich wie bei der Partei- und Prozess- fähigkeit nicht explizit zur Postulationsfähigkeit. Es kommen im Ver- fahren vor dem Staatsgerichtshof auch die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung zur Anwendung.251Das Landesverwaltungs- pflegegesetz spricht von Prozessführungsfähigkeit bzw. Prozessfüh- rungsunfähigkeit (Art. 34 LVG).252Dieser Begriff ist synonym zu dem im Zivilprozess geläufigen Ausdruck der Postulationsfähigkeit bzw. Postulationsunfähigkeit zu verstehen.469 
§ 30 Allgemeine Sachentscheidungs- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen 248Ausführlich dazu statt vieler Rechberger/Simotta, S. 115 ff., Rz. 178 ff; vgl. zur ver- fahrensrechtlichen Behandlung der Prozessfähigkeit im Zivilprozess auch Schubert, in: Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze II/1, § 1, Rz. 2 ff. 249Diese Prüfungsreihenfolge sieht auch das Zivilverfahrensrecht vor. Vgl. Rechber- ger/Simotta, S. 115, Rz. 178. 250Vgl. etwa das (verfahrensrechtliche) Vorgehen beim Tod eines Individualbeschwer- deführers vorne S. 124 ff. und hinten S. 599 f. 251Siehe Art. 38 StGHG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 LVG. 252Im österreichischen Zivilprozessrecht wird sie auch Verhandlungsfähigkeit genannt. Vgl. Rechberger/Simotta, S. 122, Rz. 191 und Deixler-Hübner/Klicka, S. 16, Rz. 26.
	        

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