Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Die Prozessfähigkeit ist das verfahrensrechtliche Pendant zur bür- gerlichrechtlichen Handlungsfähigkeit und kann daher auch als prozes- suale Handlungsfähigkeit bezeichnet werden.238Dies lässt sich im Ver- fahren vor dem Staatsgerichtshof aus den allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung ableiten,239auf die Art. 38 StGHG i.V.m. Art. 31 Abs. 4 LVG abstellen.240Auf Grund der Eigenheiten des Verfas- sungsprozesses sind allerdings Ausnahmen von den allgemeinen Bestim- mungen der Zivilprozessordnung zu machen.241 b) Prozessfähigkeit juristischer Personen Das Problem der Prozessfähigkeit von juristischen Personen, insbeson- dere der im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof vorkommenden Be- hörden, kann dadurch gelöst werden, dass man ihnen ihre Prozess- und Handlungsfähigkeit durch ihre Organe unmittelbar zubilligt oder die Organe als die gesetzlichen Vertreter ansieht.242Im Zivilverfahrensrecht müssen juristische Personen durch gesetzliche Vertreter vertreten wer- den. Welches Organ einer juristischen Person dabei nach aussen hin als gesetzlicher Vertreter aufzutreten hat, bestimmt bei juristischen Perso- nen des öffentlichen Rechts das Gesetz und bei juristischen Personen des Privatrechts das Gesetz i.V.m. dem Statut der juristischen Person.243 5.Verfahrensrechtliche Vorgehensweise Sowohl die Antragsberechtigung bzw. Parteifähigkeit als auch die Pro- zessfähigkeit sind allgemeine Sachentscheidungs- bzw. Sachurteilsvo- raussetzungen, die zwingend vorliegen müssen und vom Staatsgerichts- 467 
§ 30 Allgemeine Sachentscheidungs- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen 238Statt vieler Rechberger/Simotta, S. 117, Rz. 182; siehe auch §§ 1 ff. ZPO. 239§§ 1 ff. ZPO; siehe ausführlich zur Prozessfähigkeit im Zivilprozessrecht Schubert, in: Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze II/1, § 1, Rz. 1 ff. 240Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 94 wählt eine andere Verweisungskette, kommt jedoch zum selben Ergebnis. 241Siehe dazu im Bereich des Verfassungsbeschwerdeverfahrens (neu: Individualbe- schwerdeverfahrens) Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 94 f.; vgl. für Deutschland Benda/Klein, S. 196 f., Rz. 460 ff. und Spranger, S. 46 ff. 242So für das deutsche Verfassungsprozessrecht Benda/Klein, S. 104 f., Rz. 239; vgl. zur gesetzlichen Vertretung bei juristischen Personen im Zivilprozessrecht Schubert, in: Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze II/1, § 4, Rz. 9 ff. 243Schubert, in: Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze II/1, § 4, Rz. 9.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.