Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Überträgt man diese Rechtsprechung auf die Verfahren vor dem Staatsgerichtshof und berücksichtigt dabei die Besonderheiten der ver- fassungs- und staatsgerichtlichen Verfahren, sind auch die Regierung, die belangten Behörden, die Gemeinden, die vorlegenden Gerichte und die vorlegenden Verwaltungsbehörden zumindest parteifähig, weil ihnen die Rechtsordnung in den jeweiligen besonderen Verfahrensvorschriften des Staatsgerichtshofgesetzes die Fähigkeit verliehen hat, Antragsteller oder Antragsgegner zu sein.234 4.Prozessfähigkeit235 a) Begriff Die Prozessfähigkeit muss nicht zwingend mit der Antragsberechtigung und Parteifähigkeit einhergehen. Sie ist jedenfalls von der Parteifähigkeit zu unterscheiden. Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, alle Prozess- handlungen selbst oder durch einen selbst gewählten Vertreter wirksam vorzunehmen oder entgegenzunehmen.236Dies setzt für die Gültigkeit einer Prozesshandlung die Prozessfähigkeit der Prozessparteien voraus, und zwar sowohl derjenigen, die die Prozesshandlung setzt, als auch derjenigen, die die Prozesshandlung entgegennimmt.237 466Sachentscheidungs- 
bzw. Sachurteils voraussetzungen 234So ist auch nach schweizerischem Recht im Verfahren der (bisherigen) staatsrecht - lichen Beschwerde parteifähig, wer als Partei im Verfahren auftreten darf. Dieses Recht erhalten nach Art. 88 OG einerseits «Bürger (Private)» und andererseits «Korporationen». Siehe Kälin, Verfahren, S. 209. Nach Häfelin/Haller, S. 590, Rz. 1998 sind grundsätzlich auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, wie Gemeinden und andere öffentliche Körperschaften im Verfahren der staatsrecht - lichen Beschwerde parteifähig. Anderer Ansicht ist Kälin, Verfahren, S. 212. Nach ihm sind öffentlichrechtliche Körperschaften prinzipiell nicht parteifähig. Auch verschiedenen Bestimmungen des österreichischen Verfassungsgerichtshofgesetzes (§§ 17 Abs. 1, 24 Abs. 4 und 5 und 84 Abs. 2) ist zu entnehmen, dass die verfas- sungsgerichtliche Verfahrensordnung der belangten Behörde – und nicht dem «da- hinterstehenden Rechtsträger» – den Status einer Partei zuerkennt. Siehe Schwarzer, S. 10 f. 235Im deutschen Verfassungsprozessrecht findet an Stelle des Begriffs «Prozessfähig- keit» auch der Begriff «Verfahrensfähigkeit» Anwendung. Vgl. Benda/Klein, S. 195, Rz. 459 und Spranger, S. 46 ff. 236Rechberger/Simotta, S. 117, Rz. 182; für Deutschland Pestalozza, Verfassungspro- zessrecht, S. 172, Rz. 21; Schenke, Verwaltungsprozessrecht, S. 150, Rz. 477 und Laubinger, S. 164 f. 237Vgl. Schubert, in: Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze II/1, § 1, Rz. 1.
	        

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