Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Standpunkt und würde dem Sinn und Zweck der Staatsgerichtshofver- fahren zuwiderlaufen, wenn man der Regierung oder der belangten Be- hörde die Parteifähigkeit absprechen würde.230Eine abstrakte Normen- kontrolle auf Antrag der Regierung kann nicht an ihrer mangelnden Par- teifähigkeit scheitern. Nach österreichischem Zivilprozessrecht sind etwa die Republik Österreich, die Länder und die Gemeinden parteifä- hig. Die Republik Österreich ist als Träger von Rechten und Pflichten ein einheitliches Rechtssubjekt. Einzelnen Behörden und Ämtern kommt dagegen keine Parteifähigkeit zu. Werden einzelne Ämter oder Behörden geklagt, ist nur die Parteienbezeichnung insoweit zu ändern, als der Rechtsträger des Amtes oder der Behörde angegeben wird.231 Dies ist jedoch nur eine Formalie, die letztlich nichts an der Rechts- und Parteifähigkeit ändert. Ebenso sind nach österreichischem Zivilprozess- recht jene Gebilde parteifähig, denen die Rechtsordnung durch beson- dere Vorschriften die Fähigkeit, zu klagen oder beklagt zu werden, ver- liehen hat.232Diesem Grundsatz folgt auch der liechtensteinische Oberste Gerichtshof, wenn er ausführt, dass die Parteifähigkeit von der Rechtsordnung bestimmt wird, so dass alle physischen und juristischen Personen parteifähig sind «und darüber hinaus auch jene Gebilde (soge- nannte Formal- oder Legalparteien), denen die Rechtsordnung oder be- sondere Vorschriften die Fähigkeit zu klagen oder geklagt zu werden verliehen hat, ohne ihnen im Übrigen die Rechtspersönlichkeit zuzuer- kennen».233465 
§ 30 Allgemeine Sachentscheidungs- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen 230Ähnlich für die Schweiz Häner, S. 238 f., Rz. 492 ff. 231Z.B. Republik Österreich oder Land Tirol; siehe dazu Schubert, in: Fasching/Ko- necny, Zivilprozessgesetze II/1, Vor § 1, Rz. 52. 232Schubert, in: Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze II/1, Vor § 1, Rz. 2. So hat etwa Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 79 für das Verfassungsbeschwerdeverfah- ren (neu: Individualbeschwerdeverfahren) festgehalten, dass auch in Liechtenstein der Grundsatz gilt, dass derjenige, dem ein Grundrecht zusteht, dessen Beachtung durch die staatliche Gewalt mittels der Verfassungsbeschwerde erzwingen kann. Der Grundrechtsträger erhält in Art. 15 StGHG die Möglichkeit, Beschwerdefüh- rer zu sein, damit er sein Recht durchsetzen kann. In diesem Sinne für die Schweiz auch Häner, S. 238 f., Rz. 494 ff. 233OGH 7 Rs 97/99–20, Beschluss vom 10. September 1999, LES 1/2000, S. 50 und OGH 8 Rs 122/99–27, Beschluss vom 2. Dezember 1999, LES 3/2000, S. 166 (167); beide unter Hinweis auf öst. OGH vom 9.10.1968, SZ 41/132; vgl. auch die Recht- sprechung des Staatsgerichtshofes zur Partei- und Prozessfähigkeit einer Stock- werkeigentümergemeinschaft in StGH 1998/14, Urteil vom 4. September 1998, LES 4/1999, S. 226 (229).
	        

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