Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

ein Träger von Grundrechten antragsberechtigt sein.221Grundrechtsträ- ger wiederum kann nur sein, wer (grund)rechtsfähig ist. Wer in einem Individualbeschwerdeverfahren ein Grundrecht geltend machen kann, ist dann keine Frage der Antragsberechtigung bzw. der Grundrechtsfä- higkeit mehr, sondern eine Frage der Prozessfähigkeit des konkreten In- dividualbeschwerdeführers.222 Im Gegensatz zur deutschen Zivilprozessordnung223ist die Partei- fähigkeit in der österreichischen und liechtensteinischen Zivilprozess- ordnung nicht ausdrücklich geregelt.224Der Begriff der Parteifähigkeit ergibt sich jedoch aus der Rechtsfähigkeit des bürgerlichen Rechts. Die Parteifähigkeit kann daher auch als prozessuale Rechtsfähigkeit bezeich- net werden.225Parteifähig ist im Allgemeinen, wer rechtsfähig ist.226Das heisst, dass bei physischen und juristischen Personen, denen die Rechts- fähigkeit bereits nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zuerkannt wird, der Staatsgerichtshof ihre Rechtsfähigkeit nicht mehr zu prüfen hat, sofern ihre rechtliche Existenz festgestellt ist.227 b) Unterschied zum Zivilprozess Die Verfahren vor dem Staatsgerichtshof unterscheiden sich, gerade was die möglichen Verfahrensparteien angeht, von einem Zivilprozess.228Die «belangten Behörden» erlangen Parteistellung (Art. 38 StGHG). Die Re- gierung kann mehreren verschiedenen Staatsgerichtshofverfahren beitre- ten, wodurch sie ebenfalls Partei wird.229Es wäre ein zu formalistischer 464Sachentscheidungs- 
bzw. Sachurteils voraussetzungen 221Siehe zur Antragsberechtigung bzw. Parteifähigkeit im Verfassungsbeschwerdever- fahren (neu: Individualbeschwerdeverfahren) Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 78 ff. 222Vgl. für Deutschland Spranger, S. 31. 223§ 50 ZPO. 224Vgl. Schubert, in: Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze II/1, Vor § 1, Rz. 24. Dies bestätigt auch die Überschrift des § 1 liecht. ZPO und öst. ZPO, die auf «Prozess- fähigkeit» und nicht auf «Parteifähigkeit» lautet. 225Statt vieler Rechberger/Simotta, S. 113, Rz. 176. 226Zu den möglichen Ausnahmen, denen im Zivilverfahrensrecht die Parteifähigkeit verliehen wird, ohne dass ihnen jedoch Rechtspersönlichkeit zuerkannt wird, den sogenannten Formal- oder Legalparteien, siehe hinten S. 465; siehe aus schweizeri- scher Sicht zur Parteifähigkeit auf Grund der Rechtsfähigkeit im Verfahren der (bis- herigen) staatsrechtlichen Beschwerde etwa Häfelin/Haller, S. 589, Rz. 1994 f. 227Vgl. Schubert, in: Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze II/1, Vor § 1, Rz. 2. 228Siehe 2. Kapitel. 229Ausführlich dazu vorne S. 150, 161 f., 185, 195 f., 198, 202 und 205 f.
	        

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