Zulässigkeitsprüfungskomponenten der Antragsberechtigung. Die Par- tei- und Prozessfähigkeit sind als allgemeine prozessuale Sachentschei- dungs- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen in jedem Verfahren vor dem Staatsgerichtshof zu klären. So war beispielsweise in einem Verfassungs- beschwerdeverfahren (neu: Individualbeschwerdeverfahren) die Be- schwerde gegenüber einer Beschwerdeführerin, bei der es sich um eine im Öffentlichkeitsregister gelöschte Gesellschaft handelte, zurückzu- weisen, weil sie weder partei- noch prozessfähig war und ihr auch weder auf Antrag noch von Amtes wegen Parteifähigkeit zugesprochen werden konnte.216Dagegen ist die Beschwerdebefugnis (Beschwerdelegitimation im engeren Sinne) bei den Individualbeschwerdeverfahren ein zusätzli- ches für diese Verfahren spezifisches Zulässigkeitskriterium.217Dieses Zulässigkeitskriterium braucht etwa bei den abstrakten Normenkon- trollen nicht vorzuliegen.218 2.Gesetzliche Grundlage Das Staatsgerichtshofgesetz enthält zur Partei- und Prozessfähigkeit keine Verfahrensvorschriften. Art. 38 sieht die subsidiäre Anwendung des Landesverwaltungspflegegesetzes vor. Danach richtet sich die Rechts- (Partei-) und Handlungsfähigkeit und Sachlegitimation – abge- sehen von abweichenden Bestimmungen der Verwaltungsgesetze oder des Landesverwaltungspflegegesetzes – nach den Bestimmungen des all- 462Sachentscheidungs-
bzw. Sachurteils voraussetzungen 216Vgl. StGH 2002/39, Entscheidung vom 17. Februar 2002, nicht veröffentlicht, S. 10; siehe für das Verfahren vor dem österreichischen Verfassungsgerichtshof Berka, S. 281, Rz. 1049. Danach fehlt beispielsweise einem rechtskräftig aufgelösten Verein die Parteifähigkeit. Die Parteifähigkeit stellt im Zivilverfahren eine absolute Pro- zessvoraussetzung dar, deren Mangel die Nichtigkeit des Verfahrens zur Folge hat und in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen wahrzunehmen ist. Siehe OGH 7 Rs 97/99-20, Beschluss vom 10. September 1999, LES 1/2000, S. 50 und OGH 8 Rs 122/99-27, Beschluss vom 2. Dezember 1999, LES 3/2000, S. 166; beide unter Bezugnahme auf öst. OGH 17.12.1955, SZ 28/265. 217Siehe Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 78 f. und insbesondere S. 96 ff. 218Vgl. etwa StGH 2001/35, Entscheidung vom 18. Februar 2002, nicht veröffentlicht, S. 18; StGH 2002/67, Entscheidung vom 9. Dezember 2002, nicht veröffentlicht, S. 8, StGH 2003/2; Entscheidung vom 30. Juni 2003, nicht veröffentlicht, S. 18; StGH 2004/18, Urteil vom 3. Mai 2004, nicht veröffentlicht, S. 7 und StGH 2004/19, Urteil vom 3. Mai 2004, nicht veröffentlicht, S. 12; siehe dazu auch Wille, Normen- kontrolle, S. 146.