Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

z.B. die Antragsberechtigung (Parteifähigkeit) und die Prozessfähigkeit sowohl Sachentscheidungs- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen als auch Prozesshandlungsvoraussetzungen sind.189Dagegen ist die Postulations- fähigkeit, d.h. die Fähigkeit, in eigener Person wirksame Prozesshand- lungen vornehmen zu können,190eine reine Prozesshandlungsvorausset- zung und keine 
Prozessvoraussetzung.191 § 30ALLGEMEINE SACHENTSCHEIDUNGS- BZW. SACHURTEILSVORAUSSETZUNGEN I.Allgemeines A.Terminologisches Das Staatsgerichtshofgesetz kennt verschiedene Arten von Verfahren, die sich nach jeweils verschiedenen verfahrensspezifischen Zulässigkeits- voraussetzungen richten. Daneben gibt es auch Zulässigkeitsvorausset- zungen, die für alle Verfahrensarten vor dem Staatsgerichtshof gelten. Sie werden üblicherweise als allgemeine Sachentscheidungs- bzw. Sachur- teilsvoraussetzungen bezeichnet.192Sie behandeln nur jeweils einen gleich gelagerten Problembereich und weisen keine inhaltliche Überein- stimmung auf, so dass mit Blick auf alle Staatsgerichtshofverfahren im- mer auch die besonderen Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen sind.193Neben den allgemeinen und besonderen Sachentscheidungs- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen spricht die Zivilprozessrechtslehre auch von positiven und negativen194sowie von absoluten und relativen Sachentscheidungs- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen.195 458Sachentscheidungs- 
bzw. Sachurteils voraussetzungen 189Vgl. Benda/Klein, S. 103, Rz. 232 und Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 76. 190Rechberger/Simotta, S. 122, Rz. 191; einlässlicher zur Postulationsfähigkeit hinten S. 469 ff. 191Benda/Klein, S. 103, Rz. 232. 192Benda/Klein, S. 103, Rz. 233. 193Benda/Klein, S. 103, Rz. 233; vgl. für das liechtensteinische Verfassungsbeschwer- deverfahren (neu: Individualbeschwerdeverfahren) Höfling, Verfassungsbe- schwerde, S. 75 ff. 194Dazu ausführlich hinten S. 521 ff. 195Vgl. etwa Rechberger/Simotta, S. 223 ff., Rz. 363 ff.
	        

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