Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Folge zu geben bzw. ist es abzuweisen.176Andere Entscheidungsmög- lichkeiten sind im Staatsgerichtshofgesetz nicht vorgesehen und gibt es auch nicht.177 b) Zulässigkeitsprüfung im Besonderen Nimmt man die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zur Zulässig- keitsprüfung näher in den Blick, fällt auf, dass er sowohl für die allge- meinen als auch für die in den jeweiligen Verfahrensarten spezifischen Sachentscheidungs- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen noch kein einheit- liches und geschlossenes Prüfungssystem entwickelt hat. Ähnliches hat schon Wolfram Höfling im Zusammenhang mit der Verfassungsbe- schwerde (neu: Individualbeschwerde) in Hinsicht auf die einzelnen Zu- lässigkeitsvoraussetzungen festgestellt.178 Die Zulässigkeitsprüfung bei den quantitativ am häufigsten vor- kommenden Individualbeschwerdeverfahren beschränkt sich in aller Re- gel auf wenige Hinweise zu Beginn der Entscheidungsgründe. Der Staatsgerichtshof fasst sie abschliessend in die Worte: «Da die Be- schwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staats- gerichtshof materiell darauf einzutreten».179Dabei handelt es sich um eine Formulierung, die fast wörtlich immer wiederkehrt. Bei Verfas- sungsbeschwerden (neu: Individualbeschwerden) prüft er auch, ob der angefochtene Hoheitsakt die spezielle Sachentscheidungs- bzw. Sachur- teilsvoraussetzung der «Enderledigung» und «Letztinstanzlichkeit» er- 455 
§ 29 Zulässigkeit und Begründetheit 176StGH 2004/32, Urteil vom 27. September 2004, nicht veröffentlicht, S. 6 und StGH 2003/38, Urteil vom 3. Mai 2004, nicht veröffentlicht, S. 11. Ausführlich hinten S. 761 ff. 177Art. 42 Abs. 1 StGHG sieht unter den gegebenen Umständen noch die Möglichkeit vor, ein Verfahren mit Beschluss einzustellen. 178Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 76. 179Siehe beispielsweise StGH 2003/94, Urteil vom 1. März 2004, nicht veröffentlicht, S. 18; StGH 2003/72, Urteil vom 1. März 2004, nicht veröffentlicht, S. 26; StGH 2003/51, Urteil vom 17. November 2003, nicht veröffentlicht, S. 19; StGH 2001/75, Entscheidung vom 24. Juni 2002, LES 1/2005, S. 24 (26); StGH 2001/61, Entschei- dung vom 18. Februar, LES 1/2005, S. 13 (18); StGH 2000/32, Entscheidung vom 17. September 2001, LES 3/2004, S. 92 (99); StGH 2000/25, Entscheidung vom 17. September 2001, LES 3/2004, S. 89 (91) und StGH 1997/35, Urteil vom 29. Ja- nuar 1998, LES 2/1999, S. 71 (74).
	        

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