Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

sein, da Kompetenzen nicht disponibel sind.153Sie haben eine kompe- tenzabgrenzende Funktion. Aus diesem Grund ist eine Praxis problema- tisch,154die eine Begründetheitsprüfung vornimmt und es dabei offen lässt, ob die Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen. Es kommt vor, dass der Staatsgerichtshof schwierige Zulässigkeitsfragen offen lässt und dieses Vorgehen damit begründet, dass der Beschwerde im Eintre- tensfalle auch bei Vorliegen aller Zulässigkeitsvoraussetzungen keine Folge zu geben gewesen sei oder dass ihr materiell ohnehin keine Be- rechtigung zukomme.155Diese Frage zu beantworten, erfordert bzw. setzt eine materielle Klärung voraus.156 Eine Prüfungsreihenfolge, wonach zuerst zu prüfen ist, ob ein Rechtsschutzgesuch überhaupt zulässig ist, bevor die materielle Prüfung des Rechtsschutzgesuches erfolgt, macht nicht nur aus kompetenzrecht- lichen und verfahrensökonomischen, sondern auch aus kostenersatz- rechtlichen Gründen Sinn. Im Kostenersatzrecht ist es durchaus von Be- lang, ob ein Rechtsschutzgesuch mit Beschluss als unzulässig zurückge- wiesen oder ob ein Rechtsschutzgesuch mit Urteil abgewiesen wird. Die Gerichtsgebühren im Staatsgerichtshofverfahren richten sich nach dem Gerichtsgebührengesetz (Art. 56 Abs. 1 StGHG). Der Staats- gerichtshof wendet dabei in ständiger Rechtsprechung die Bestim - mungen über die Gebühren im streitigen Zivilverfahren an.157Für Ver- zichts-, Anerkenntnis- und Versäumnisurteile ist lediglich die halbe Ent- scheidungsgebühr zu entrichten (Art. 19 Abs. 3 GGG). Das Gleiche gilt gemäss Art. 19 Abs. 3 GGG auch für Beschlüsse, mit denen die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges, Unzuständigkeit des Gerichtes, 450Sachentscheidungs- 
bzw. Sachurteils voraussetzungen 153Benda/Klein, S. 102, Rz. 228; siehe zur umstrittenen Frage, ob das «aktuelle Rechts- schutzinteresse eine Sachentscheidungs- oder Sachurteilsvoraussetzung ist und wann davon eine Ausnahme nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu- lässig ist, hinten S. 540 ff. 154Vgl. Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 75 f. 155Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 107, spricht in diesem Zusammenhang von «hilfsweiser Abweisung». 156Siehe etwa StGH 1995/12, Urteil vom 31. Oktober 1995, LES 2/1996, S. 55 (58); StGH 2002/29, Entscheidung vom 19. November 2002, nicht veröffentlicht, S. 9; StGH 2002/74, Urteil vom 16. September 2003, nicht veröffentlicht, S. 12; StGH 2005/80, Urteil vom 15. Mai 2006, nicht veröffentlicht, S. 5; ausführlicher zu diesem prozessrechtlich problematischen Vorgehen bei der Zulässigkeitsprüfung hinten S. 452 ff. 157Dazu und eingehend zum Kostenersatzrecht hinten S. 668 ff.
	        

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