Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

b) Zulässigkeitsprüfung Die Zulässigkeitsprüfung selber ist im Staatsgerichtshofgesetz nicht in gleicher Ausführlichkeit wie die Zuständigkeitsprüfung geregelt. Sie wird in Art. 43 StGHG erwähnt. Danach sind Eingaben, die sich wegen Versäumung einer gesetzlichen Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes oder wegen eines sonstigen of- fensichtlichen Mangels der Zulässigkeit nicht zur Verhandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zu- rückzuweisen. B.Teilweise unzulässiges Rechtsschutzgesuch? In der Praxis kann durchaus der Fall eintreten, dass der Staatsgerichtshof ein Rechtsschutzgesuch sowohl für teilweise zulässig als auch für teil- weise unzulässig erklärt. In StGH 2004/11146hat ein Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren die Verletzung von verfassungs- mässig gewährleisteten Rechten geltend gemacht und zusätzlich einen Normenkontrollantrag gestellt. Der Staatsgerichtshof hat in seinem Ur- teil der Verfassungsbeschwerde keine Folge gegeben und den Normen- kontrollantrag wegen offenbarer Unzuständigkeit zurückgewiesen, da ihm zum einen nicht die Funktion eines «positiven Gesetzgebers» zu- stehe und zum anderen der Beschwerdeführer gemäss Art. 18 StGHG kein Recht habe, eine Gesetzesprüfung zu beantragen.147Er hat das Ver- fahren nicht formal in eine Verfassungsbeschwerde- und in ein Nor- menkontrollverfahren getrennt, sondern in seinen Entscheidungsgrün- 448Sachentscheidungs- 
bzw. Sachurteils voraussetzungen 146StGH 2004/11, Urteil vom 29. November 2004, nicht veröffentlicht, S. 9 f. 147StGH 2004/11, Urteil vom 29. November 2004, nicht veröffentlicht, S. 9 f. Anzu- merken gilt es in diesem Zusammenhang, dass ein Beschwerdeführer im Wege der Individualbeschwerde gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG eine (amtswegige) Normen- kontrolle zwar anregen, jedoch keine Normenkontrolle beantragen kann. Siehe auch StGH 2004/60, Urteil vom 9. Mai 2005, LES 2/2006, S. 105 (113), wo der Staatsgerichtshof festhält, dass das neue Staatsgerichtshofgesetz nur noch die amts- wegige Prüfung der von ihm anzuwendenden Normen vorsieht und nicht mehr wie das alte Staatsgerichtshofgesetz die Prüfung auf Antrag des Beschwerdeführers. Das ändert aber nichts daran, dass eine Normprüfung weiterhin auch auf Parteiantrag erfolgen kann. Möchte eine einzelne Person daher eine Normenkontrolle nicht nur anregen, sondern auch beantragen, hat sie nach Art. 15 Abs. 3 (sogenannter Indivi- dualantrag) vorzugehen und dessen formelle Voraussetzungen zu erfüllen.
	        

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