Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit einer Verordnungsbestimmung (...) gegeben sind» und die «formellen Voraussetzungen» genannt, die «für den Antrag auf Überprüfung eines Gesetzes» zu erfüllen sind. 2.Gesetzliche Grundlage a) Zuständigkeitsprüfung Nach Art. 39 StGHG nimmt der Staatsgerichtshof seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen wahr. Im Zivilverfahren zählt die Zuständigkeit zu den sogenannten gerichtsbezogenen Sachent- scheidungs- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen.143Dies gilt auch für das Staatsgerichtshofverfahren (Art. 39 i.V.m. Art. 43 StGHG). Die Zustän- digkeit ist daher eine von mehreren Sachentscheidungs- bzw. Sachur- teilsvoraussetzungen, die zwingend144gegeben sein muss, damit der Rechtsschutzantrag zulässig ist und der Staatsgerichtshof auf ihn mate- riell eintreten darf. Die Zuständigkeitsprüfung bildet so gesehen einen Teil der Zulässigkeitsprüfung. Ist nämlich der Staatsgerichtshof unzu- ständig, hat er die Rechtssache mit Beschluss wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen (Art. 43 StGHG). Die Zuständigkeitsprüfung kann aber nicht mit der Zulässigkeitsprüfung gleich gesetzt werden, auch wenn der Staatsgerichtshof die Zuständigkeitsprüfung als Teil der Zuläs- sigkeitsprüfung versteht.145Es kann in der Praxis sehr wohl der Fall ein- treten, dass der Staatsgerichtshof zur Behandlung eines Rechtsschutzge- suches zuständig ist, jedoch das Rechtsschutzgesuch aus anderen for- mellen Gründen als der Unzuständigkeit als unzulässig zurückzuweisen ist. Die Zuständigkeit und Zulässigkeit sind daher auseinander zu halten. 447 
§ 29 Zulässigkeit und Begründetheit 143Vgl. für das Zivilverfahren, in dem zwischen gerichtsbezogenen, parteibezogenen und streitgegenstandsbezogenen Sachentscheidungsvoraussetzungen unterschieden wird, Deixler-Hübner/Klicka, S. 31, Rz. 55. 144Siehe ausführlich zu den in der Verfassung abschliessend geregelten Kompetenzen des Staatsgerichtshofes vorne S. 59 ff. 145Vgl. etwa StGH 2004/11, Urteil vom 29. November 2004, nicht veröffentlicht, S. 9 f. In diesem Urteil erklärt der Staatsgerichtshof die Beschwerde wegen offenba- rer Unzuständigkeit gemäss Art. 43 StGHG für teilweise unzulässig. Genauer ge- sagt, weist er den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Aufhebung des Gesetzes vom 12. Juni 2003 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Patentanwälte, LGBl. 2003 Nr. 178, gemäss Art. 43 wegen offenbarer Unzuständigkeit des Staats- gerichtshofes zurück. Daraus wird ersichtlich, dass die Zuständigkeitsprüfung Teil der Zulässigkeitsprüfung ist.
	        

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