(Art. 43 StGHG und Art. 50 StGHG).134Der Staatsgerichtshof hat das Rechtsschutzanliegen materiell nicht zu prüfen.135Eine gesetzliche Aus- nahme von der beschlussmässigen Zurückweisung aus formellen Grün- den nach Art. 43 StGHG bildet die Klaglosstellung136des Beschwerde- führers im Verfassungsbeschwerdeverfahren (neu: Individualbeschwer- deverfahren). II.Geltung für den Verfassungsprozess Auch im Verfassungsprozess teilt sich das Verfahren in eine Zulässig- keits- und eine Begründetheitsprüfung.137Diese Einteilung ist keines- wegs nur unter prozessökonomischen, sondern insbesondere auch unter kompetenzmässigen Gesichtspunkten zu sehen. Die Zulässigkeitsprü- fung hat eine Filterfunktion, so dass die knappe Ressource «Verfas- sungsrechtsprechung» auf die «relevanten Fälle» konzentriert bleibt.138 Die Zulässigkeitsprüfung öffnet somit die Tür, durch die der Fall an den Staatsgerichtshof herangetragen und von diesem in der Sache bearbeitet und entschieden werden darf.139445
§ 29 Zulässigkeit und Begründetheit 134Ausführlicher dazu hinten S. 452 ff. und S. 586 ff. Die Darlegungen von Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 75, wonach das Verfahren bei Nichtvorliegen der Sach- entscheidungsvoraussetzungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren mit Prozessur- teil zu beenden ist, stützen sich auf die alte Rechtslage und stimmen mit dem neuen Staatsgerichtshofgesetz nicht mehr überein. Im inzwischen aufgehobenen Staatsge- richtshofgesetz war nur von «Entscheidung» die Rede. Es hatte zwischen Urteil und Beschluss nicht differenziert, so dass zwischen Prozess- und Sachentscheidung un- terschieden worden war. Vgl. dazu Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 187. 135Vgl. für die Verfassungsbeschwerdeverfahren (neu: Individualbeschwerdeverfahren) Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 75. 136Eingehend dazu hinten S. 588 ff. 137Siehe Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 75 und Benda/Klein, S. 101 f., Rz. 228. 138Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 75; vgl. auch Lübbe-Wolff, S. 682. Nach ihr ist die Steuerung des Zugangs zum Gericht durch Sachentscheidungsvoraussetzungen, die das Verhältnis von Aufwand und Erfolg bei der Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes optimieren, in jedem Rechtsschutzsystem eine der wichtigsten Auf- gaben. 139Vgl. für Deutschland Benda/Klein, S. 102, Rz. 228.