lichen Vermutung als Zustimmung, so dass der Beklagte mangels Be- schwer nicht mit Aussicht auf Erfolg gegen den Zulassungsbeschluss Re- kurs erheben kann.114 Gemäss Art. 44 Abs. 3 StGHG kann nur gegen Beschlüsse des Prä- sidenten (Vorsitzenden) Beschwerde an den Gerichtshof erhoben wer- den. Soll auch im Staatsgerichtshofverfahren wie im Zivilverfahren eine Rekurs- bzw. Beschwerdemöglichkeit offen stehen, hat der Präsident (Vorsitzende) mit Beschluss über eine Änderung des Rechtsschutzgesu- ches (Rechtsschutzantrages) zu entscheiden. Erhebt die Beklagte (hier: die belangte Behörde) keine Beschwerde an den Staatsgerichtshof, so ist von einer Zustimmung auszugehen.115Entscheidet jedoch der (Ge- samt-)Gerichtshof, ist eine Beschwerdemöglichkeit nicht gegeben. In einem solchen Fall ist der Beschluss über die Zulassung der Beschwerde- bzw. Antragsänderung in den Urteilsspruch aufzunehmen.116Über eine Antrags- bzw. Beschwerdeänderung entscheidet der Gerichtshof und nicht der Präsident bzw. der Vorsitzende, so dass gegen einen solchen Beschluss keine Rechtsmittelmöglichkeit offen steht.117 G.Prozessuale Wirkung Wird die Antrags- oder Beschwerdeänderung wirksam, erlischt der bis- herige Antrag bzw. die bisherige Beschwerde und der geänderte Antrag bzw. die geänderte Beschwerde werden streitanhängig.118 442Einleitung
des Verfahrens 114§ 235 Abs. 2 öst. ZPO bzw. § 243 Abs. 2 liecht. ZPO; siehe für Österreich Rech- berger/Simotta, S. 324, Rz. 536. 115§ 235 Abs. 2 öst. ZPO bzw. § 243 Abs. 2 liecht. ZPO; vgl. für den Zivilprozess statt vieler Rechberger/Simotta, S. 324, Rz. 536. 116Siehe für das Zivilverfahren Rechberger/Simotta, S. 392, Rz. 651. 117Dazu schon vorne S. 436 f.; siehe diesbezüglich auch Art. 48 Abs. 3 StGHG. 118Statt vieler Rechberger/Simotta, S. 324, Rz. 537.