Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

dem Staatsgerichtshof richtigerweise die belangte Behörde, die den allfäl- ligen verfassungswidrigen Hoheitsakt gesetzt hat und nicht der Prozess- gegner des vorausgegangenen fachgerichtlichen Verfahrens.109Im Zivil- verfahren kann das Gericht die Klagsänderung unter bestimmten Vo- raussetzungen auch gegen den Willen des Beklagten zulassen.110 E.Form der Änderung Die Antrags- oder Beschwerdeänderung kann in Form eines Schriftsat- zes oder eines mündlichen Vortrages in der Verhandlung erfolgen.111Da die mündliche Verhandlung in Verfahren vor dem Staatsgerichtshof die Ausnahme bildet112, ist die Antrags- oder Beschwerdeänderung in der Regel mittels eines Schriftsatzes einzureichen. F.Verfahrensrechtliche Vorgehensweise Im Zivilverfahrensrecht wird über die Zulassung einer Klagsänderung in Beschlussform entschieden.113Der Beklagte muss ausdrücklich einer Zu- lassung der Klagsänderung widersprechen. Unterlässt er dies und ver- handelt er über die geänderte Klage weiter, so gilt dies nach der gesetz - 441 
§ 28 Antragsrücknahme und Antrags änderung zulässig. In nicht-kontradiktorischen Verfahren hängt jedoch eine Antragsänderung von der Zustimmung des Bundesverfassungsgerichts ab. 109Siehe dazu ausführlich vorne S. 110 ff. und S. 127 f. 110§ 243 Abs. 3 liecht. ZPO bzw. § 235 Abs. 3 öst. ZPO; statt vieler Rechberger/Si- motta, S. 323 f., Rz. 536 und Deixler-Hübner/Klicka, S. 113, Rz. 211. 111Statt vieler Rechberger/Simotta, S. 324, Rz. 537; vgl. auch Art. 48 Abs. 5 StGHG. Da- nach hat das Verhandlungsprotokoll unter anderem die wesentlichen Vorkommnisse der Verhandlung, insbesondere die von den Parteien gestellten Anträge, zu enthalten. Im Verfahren vor dem österreichischen Verfassungsgerichtshof hat allerdings eine Er- weiterung des in der Beschwerde gestellten Begehrens schriftlich zu erfolgen und kann weder durch ein Telefongespräch im Vorverfahren noch mündlich im Rahmen einer vom Verfassungsgerichtshof durchgeführten Verhandlung geschehen. Siehe Walzel von Wiesentreu, S. 65 unter Hinweis auf VfSlg 5064/1965 und 6998/1973. 112Siehe dazu vorne S. 397 ff. 113Bei einem solchen Beschluss handelt es sich um einen sogenannten «verfahrensge- staltenden» Beschluss. Das Gericht entscheidet entweder abschliessend über Zwi- schenstreitigkeiten oder legt den weiteren Ablauf des Verfahrensinhaltes bindend fest. Siehe Fasching, Lehrbuch, S. 803, Rz. 1589.
	        

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