Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

zu fassen hat,91über den gemäss Art. 44 Abs. 3 StGHG der Gerichtshof entscheidet.92Daraus folgt im Umkehrschluss, dass immer dann, wenn nicht der Vorsitzende oder der Präsident zu entscheiden hat, der Ge- richtshof entscheidungszuständig ist, wie dies bei der Klaglosstellung und Zurückziehung (Art. 42 StGHG) und bei der Zurückweisung (43 StGHG) der Fall ist.93 F.Prozessuale Wirkung Ein Verfahren, das wegen Zurücknahme eines Antrages oder einer Be- schwerde durch Beschluss eingestellt worden ist, kann nicht wieder auf- genommen werden (Art. 42 Abs. 2 StGHG). G.Teilrückzug oder Beschwerde- bzw. Antragseinschränkung 1.Praxis des Staatsgerichtshofes Nach der bisherigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist ein Teil- rückzug möglich. In StGH 2003/79 handelte es sich um einen Teilrück- zug einer Verfassungsbeschwerde.94Der Staatsgerichtshof setzt diese Pra- xis auch auf der Grundlage des neuen Staatsgerichtshofgesetzes fort.95 437 
§ 28 Antragsrücknahme und Antrags änderung 91Vgl. beispielsweise Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2, 44 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 1 StGHG. 92Siehe zur Auslegung des Begriffs «Präsident» in Art. 44 Abs. 3 StGHG und zum Verhältnis des Präsidenten zum Vorsitzenden vorne S. 83 und 85 f.; vgl. auch Art. 8 StGHG. 93Dies entspricht § 19 Abs. 3 Ziff. 3 VfGG. So heisst es denn etwa auch in StGH 2004/21, Beschluss vom 21. Juni 2005, nicht veröffentlicht, S. 1 f.; StGH 2004/81, Beschluss vom 28. September 2005, nicht veröffentlicht, S. 1 f.; StGH 2005/10, Be- schluss vom 20. Juni 2005, nicht veröffentlicht, S. 1 f.; StGH 2005/16, Beschluss vom 20. Juni 2005, nicht veröffentlicht, S. 1 f. und StGH 2006/96, Beschluss vom 4. De- zember 2006, nicht veröffentlicht, S. 1 f.: «Der Staatsgerichtshof als Verfassungsge- richtshof hat …beschlossen: …». 94StGH 2003/79, Beschluss vom 27. September 2004, nicht veröffentlicht, S. 13. 95In StGH 2004/41, Urteil vom 20. Juni 2005, nicht veröffentlicht, S. 2 hat der Staats- gerichtshof mit Urteil «zu Recht erkannt: 1. Das Verfahren wird, soweit die Be- schwerde …zurückgezogen wurde, eingestellt. 2. Der Beschwerde gegen die Punkte 2 und 3 …wird keine Folge gegeben».
	        

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