Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

werden in diesen Entscheidungen nicht gemacht. In der neueren Praxis finden sich jedoch auch Entscheidungen, bei denen der Staatsgerichtshof das Verfahren wegen Beschwerderückzugs mit Beschluss einstellt.85Dies ist aus formellrechtlicher Sicht die einzig richtige Vorgehensweise. 2.Präsident oder Gerichtshof Die Rechtsprechung nach altem Recht ist uneinheitlich. In StGH 2002/25 hat der stellvertretende Präsident, die Verfassungsbeschwerde mit Beschluss verworfen. Die Verfassungsbeschwerde war gemäss Art. 96 Abs. 4 LVG i.V.m. Art. 40 Abs. 1 altStGHG zurückgezogen worden. Die Rechtsmittelbelehrung weist darauf hin, dass gegen den Beschluss binnen 14 Tagen ab Zustellung gemäss Art. 96 Abs. 5 LVG i.V.m. Art. 40 Abs. 1 StGHG Rekurs an den Senat des Staatsgerichtshofes zulässig ist.86 In StGH 2002/2187, 2002/2488, 2002/2889, 2002/4790hat der Gerichtshof die jeweilige Verfassungsbeschwerde, die zurückgezogen wurde, mit Entscheidung verworfen, so dass gegen sie keine Rekursmöglichkeit of- fen stand. Das neue Staatsgerichtshofgesetz hat Klärung gebracht. Art. 42 Abs. 1 StGHG bestimmt zwar nicht explizit, dass bei Klaglosstellung und Zurücknahme der Beschwerde der Gerichtshof das Verfahren mit Beschluss einzustellen hat. Das Staatsgerichtshofgesetz legt aber genau fest, in welchen Fällen der Präsident oder Vorsitzende einen Beschluss 436Einleitung 
des Verfahrens 85Siehe etwa StGH 2004/21, Beschluss vom 21. Juni 2005, nicht veröffentlicht, S. 2; StGH 2004/30, Beschluss vom 28. September 2005, nicht veröffentlicht, S. 2; StGH 2004/81, Beschluss vom 28. September 2005, nicht veröffentlicht, S. 2; StGH 2005/ 10, Beschluss vom 20. Juni 2005, nicht veröffentlicht, S. 2; StGH 2005/16, Beschluss vom 20. Juni 2005, nicht veröffentlicht, S. 2; StGH 2006/64, Beschluss vom 5. De- zember 2006, nicht veröffentlicht, S. 2; StGH 2006/96, Beschluss vom 4. Dezember 2006, nicht veröffentlicht, S. 2. 86StGH 2002/25, Beschluss vom 14. Oktober 2002, nicht veröffentlicht, S. 1 f. Bei Vollbesetzung des Staatsgerichtshofes ist gelegentlich auch vom «Gesamtstaatsge- richtshof» die Rede. Siehe StGH 2005/14, Urteil vom 29. November 2005, nicht ver- öffentlicht, S. 17. 87StGH 2002/21, Entscheidung vom 17. Februar 2003, nicht veröffentlicht, S. 1. 88StGH 2002/24, Entscheidung vom 17. Februar 2003, nicht veröffentlicht, S. 1. 89StGH 2002/28, Entscheidung vom 19. November 2002, nicht veröffentlicht, S. 1. 90StGH 2002/47, Entscheidung vom 17. Februar 2003, nicht veröffentlicht, S. 1.
	        

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